7.10.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 337/10
Klage, eingereicht am 1. August 2019 – Shindler u. a./Rat
(Rechtssache T-541/19)
(2019/C 337/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Harry Shindler (Porto d’Ascoli, Italien) und fünf weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die stillschweigende Weigerung des Rates der Union vom 3. Juli 2019, eine Untätigkeit in Form des Schweigens auf den Antrag vom 3. Mai 2019 auf Verschiebung der für Ende Mai 2019 angesetzten Europawahlen anzuerkennen, für nichtig zu erklären;
—
festzustellen, dass der Rat der Union es rechtswidrigerweise unterlassen hat, die Europawahlen zu verschieben und somit die in seinem Beschluss (EU, Euratom) 2018/767 vom 22. Mai 2018 vorgesehenen Termine zu ändern, um es ihnen als Briten zu ermöglichen, sich aktiv an den Europawahlen 2019 zu beteiligen, was insbesondere für die Ratifizierung eines möglichen Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich von wesentlicher Bedeutung ist;
folglich:
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die erwähnte Unterlassung zu Protokoll zu nehmen;
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den Rat der Union zu verurteilen, an sie jeweils 1 500 Euro als Ersatz der Verteidigungskosten zu zahlen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Verletzung des Wahlrechts der Kläger bei den durch das Unionsrecht geschützten Europawahlen. Im Rahmen dieses Klagegrundes machen die Kläger insbesondere Folgendes geltend:
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Verstoß gegen Art. 9 EUV, Art. 20 und 21 AEUV sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta);
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Verstoß des Rates gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen;
—
Verstoß des Rates gegen den mit der Unionsbürgerschaft einhergehenden Grundsatz der Gleichbehandlung nach den Art. 20 und 39 der Charta sowie Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 der Akte von 1976 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 EUV.
2.
Durch die rechtswidrige Unterlassung habe der Rat die Kläger in dreifacher Weise an der Ausübung ihres Wahlrechts für die Europawahlen gehindert. Im Rahmen dieses Klagegrundes bringen die Kläger insbesondere Folgendes vor:
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Der Rat habe die Rechte der Briten verletzt, indem er die Anwendung der „15 year-rule“ (15-Jahre-Regelung) bei den Europawahlen nicht in Frage gestellt habe, die schwerwiegend gegen die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit, den Grundsatz der guten Verwaltung, den in der Charta anerkannten Grundsatz der Gleichheit in Bezug auf das Wahlrecht sowie gegen Art. 3 des Protokolls Nr. 1 und Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße;
—
in der verspäteten Verschiebung des Brexit vom 11. April 2019 – also nach der Schließung der nationalen Wählerverzeichnisse – liege ein Verstoß gegen die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit, gegen Art. 50 EUV, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, gegen den in der Charta anerkannten Grundsatz der Gleichheit in Bezug auf das Wahlrecht sowie gegen Art. 3 des Protokolls Nr. 1 und Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
—
die Wahl im Vereinigten Königreich sei aufgrund der überstürzten Verschiebung des Brexit und des übertriebenen Formalismus für die im Vereinigten Königreich lebenden nichtbritischen Unionsbürger rechtswidrig.
3.
Einrede betreffend die Rechtswidrigkeit der Weigerung des Rates, eine Untätigkeit festzustellen und die Europawahlen zu verschieben. Diese Weigerung gründe sich auf den von den Klägern als rechtswidrig erachteten Beschluss (EU, Euratom) des Rates vom 22. Mai 2017 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden (Dokument XT, 21016/17), einschließlich des Anhangs zu diesem Beschluss, mit dem die Richtlinien für die Verhandlungen über dieses Abkommen festgelegt werden (Dokument XT 21016/17 ADD 1 REV 2).
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