7.10.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 337/11
Klage, eingereicht am 5. August 2019 – FV/Rat
(Rechtssache T-542/19)
(2019/C 337/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: FV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; folglich:
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die Entscheidung vom 3. Mai 2019 von Herrn Y, in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde, die der Klägerin am 6. Mai 2019 durch Herrn X, „Senior Legal Counsellor“ des Rates, mitgeteilt wurde, für nichtig zu erklären; diese Entscheidung hat folgenden Wortlaut: „1. Die Klägerin, geboren am 25. März 1956 [vertraulich] (1), Beamtin der Besoldungsgruppe AST 7, wird gemäß Art. 42c des Statuts im dienstlichen Interesse beurlaubt und hat Anspruch auf die in diesem Artikel vorgesehenen finanziellen Vergünstigungen. 2. Diese Entscheidung wird am 31. Dezember 2015 wirksam.“;
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den Rat zu verurteilen, als Entschädigung für den materiellen Schaden und die Beeinträchtigung der beruflichen Laufbahn der Klägerin einen Betrag in Höhe von 151 101,72 Euro, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung während des Verfahrens, zu zahlen;
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den Rat zu verurteilen, als Entschädigung für den immateriellen Schaden und die Beeinträchtigung des Rufes der Klägerin einen Betrag in Höhe von 70 000 Euro, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung während des Verfahrens, zu zahlen;
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dem Beklagten in jedem Falle gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen Art. 266 AEUV sowie gegen grundlegende und allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, darunter insbesondere der Schutz der berechtigten Erwartung und des berechtigten Vertrauens, die Grundsätze der guten Verwaltung, des guten Glaubens und der Rechtssicherheit sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Anstellungsbehörde habe offensichtlich keine ordnungsgemäße Anwendung und Auslegung der vorstehenden Bestimmungen und Grundsätze vorgenommen, indem sie nicht die sich aus dem Nichtigkeitsurteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Dezember 2018, FV/Rat (T-750/16, EU:T:2018:972), ergebenden Maßnahmen ergriffen habe. Ferner habe die Anstellungsbehörde gegen den Grundsatz verstoßen, nach dem die Verwaltung verpflichtet sei, eine Entscheidung zu erlassen, die nicht unverhältnismäßig ist, das heißt, die für die Erreichung der Ziele erforderlich ist, was bedeute, dass der Inhalt und die Form der Entscheidung sich nach dem verfolgten Zweck richten sollten. Schließlich macht die Klägerin eine Verletzung ihres berechtigten Vertrauens darauf geltend, dass die Anstellungsbehörde das vorerwähnte Urteil T-750/16 ordnungsgemäß und sorgfältig nicht nur durch eine korrekte Anwendung des Art. 266 AEUV, sondern auch ohne Rückwirkung umsetze.
2.
Zum einen Verstoß gegen die Voraussetzungen des Art. 42c des Statuts und gegen die Mitteilung an das Personal 71/15 vom 23. Oktober 2015 durch die angefochtene Entscheidung, was mit einem Verstoß gegen den Grundsatz einhergehe, nach dem die Verwaltung ihre Entscheidung nur auf rechtlich zulässige Gründe zu stützen habe, d. h. auf relevante Gründe, die keine offensichtlichen Beurteilungsfehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufwiesen, und zum anderen Verfahrensmissbrauch
Mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung unter diesen Umständen habe die Anstellungsbehörde offensichtlich keine ordnungsgemäße Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des Statuts und der vorerwähnten Mitteilung an das Personal vorgenommen und ihre Entscheidung auf eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unrichtige Begründung gestützt. Der Rat habe das dienstliche Interesse, dem er damit habe dienen wollen, dass er Art. 42c des Statuts auf die Klägerin angewendet habe, nicht nachgewiesen und den tatsächlichen organisatorischen Bedarf nicht benannt, der den vorgegebenen Erwerb neuer Kompetenzen erfordere, die die Klägerin nicht erwerben könne, abgesehen davon, dass die Anstellungsbehörde ein Disziplinarverfahren offensichtlich durch Art. 42c ersetzt habe.
3.
Verletzung der Fürsorgepflicht. Mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung unter diesen Umständen habe die Anstellungsbehörde die Ausgewogenheit missachtet, nach der das Organ sämtliche Umstände zu berücksichtigen habe, die geeignet sind, seine Entscheidung zu beeinflussen, und sowohl dem dienstlichen Interesse, als auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung zu tragen habe.
(1) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.
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