7.10.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 337/12
Klage, eingereicht am 30. Juli 2019 – Rumänien/Kommission
(Rechtssache T–543/19)
(2019/C 337/13)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: C. Canțăr, M. Chicu, A. Rotăreanu und E. Gane)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss C(2019)4027 final vom 23. Mai 2019 wie folgt teilweise für nichtig zu erklären:
a.
hinsichtlich der in Zeile 1 der Spalten 2 und 3 der Tabelle betreffend den Saldo im Text des Beschlusses C(2019)4027 final eingetragenen Beträge, da die Kommission verpflichtet ist, diese Beträge unter Berücksichtigung des Kofinanzierungssatzes von 85 % der Fonds für die Prioritätsachsen 1 und 2 des Programul Operațional 2014RO16M1OP001 Infrastructură Mare (operationelles Programm 2014RO16M1OP001 Große Infrastrukturen [POIM]) neu zu berechnen;
b.
hinsichtlich der Berechnung der in Rechnung zu stellenden Beträge in Euro der Fonds für die Prioritätsachsen 1 und 2 des POIM im Anhang des Beschlusses C(2019)4027 final, genauer:
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den Abschnitt betreffend den FC-Fonds, Nr. 1 – Finanzierungsplan – Tabelle 18a – Zeile AP1 – Spalte C – Kofinanzierungssatz – 75 % und Ersetzung durch 85 % gemäß dem Beschluss C(2018)8890, da die Kommission verpflichtet ist, unter Berücksichtigung des Kofinanzierungssatzes von 85 % die Beträge neu zu berechnen, die eingetragen sind in
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Nr. 3 – Anhang 1 – Zeile AP1, Spalte F – In Rechnung zu stellender Betrag der Fonds und Spalte F7 – In Rechnung zu stellender Betrag der Fonds zuzüglich des bereits gezahlten Betrags, begrenzt auf den Beitrag des Fonds;
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Nr. 4 – Berechnung des Jahressaldos – Zeile AP1, Spalte CA und Spalte R – Revidierter in Rechnung zu stellender Betrag der Fonds;
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Nr. 5 – Jahressaldo – Spalte T – Revidierter in Rechnung zu stellender Betrag der Fonds;
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Nr. 5 – Jahressaldo – Spalte V – Zeile „Noch einzuziehen“;
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den Abschnitt betreffend den ERDF-Fonds, Nr. 1 – Finanzierungsplan – Tabelle 18a – Zeile AP2 – Spalte C – Satz – 75 % und Ersetzung durch 85 % gemäß dem Beschluss C(2018)8890, da die Kommission verpflichtet ist, unter Berücksichtigung des Kofinanzierungssatzes von 85 % der Beträge neu zu berechnen, die eingetragen sind in
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Nr. 3 – Anhang 1 – Zeile AP2, Spalte F – In Rechnung zu stellender Betrag der Fonds und Spalte F7 – In Rechnung zu stellender Betrag der Fonds zuzüglich des bereits gezahlten Betrags, begrenzt auf den Beitrag des Fonds;
—
Nr. 4 – Berechnung des Jahressaldos – Zeile AP1, Spalte CA und Spalte R – Revidierter in Rechnung zu stellender Betrag der Fonds;
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Nr. 5 – Jahressaldo – Spalte T – In Rechnung zu stellender Betrag der Fonds;
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Nr. 5 – Jahressaldo – Spalte V – Zeile „Noch einzuziehen“;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf die folgenden beiden Gründe gestützt:
1.
Nicht ordnungsgemäßer Gebrauch der Befugnis der Kommission, den in Rechnung zu stellenden Betrag der Fonds zu berechnen und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
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Rumänien ist der Ansicht, dass die Dienststellen der Kommission den Kofinanzierungssatz von 75 % für die Prioritätsachsen 1 und 2 des Verkehrssektors falsch angewandt hätten, da zum Zeitpunkt der Annahme des Rechnungsabschlusses für das Geschäftsjahr 2017-2018 der Beschluss C(2018)8890 final wirksam gewesen sei, mit dem die Änderung des POIM dahin angenommen worden sei, dass der Kofinanzierungssatz für Projekte im Verkehrssektor (Prioritätsachsen 1 und 2 des POIM) von 75 % auf 85 % zu erhöhen gewesen sei.
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Außerdem vertritt Rumänien im Hinblick auf die klaren Bestimmungen des Beschlusses C(2018)8890 final sowie das Fehlen von Bestimmungen auf der Ebene der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die die Anwendung eines durch einen Beschluss über die Rechnungslegung bei laufenden Verfahren genehmigten Kofinanzierungssatzes einschränken würden, die Auffassung, dass der angefochtene Beschluss aufgrund der Nichtanwendung des mit dem Beschluss C(2018)8890 final genehmigten Kofinanzierungssatzes von 85 % gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und den Grundsatz der guten Verwaltung
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Rumänien ist der Ansicht, dass gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen worden sei, da im angefochtenen Beschluss keine Rechtsgrundlage bezüglich der Gründe angegeben sei, aus denen die Kommission für das Geschäftsjahr 2017-2018 die Anwendung des erhöhten Prozentsatzes des Kofinanzierungssatzes von 85 %, wie er im Beschluss C(2018)8890 final festgelegt worden sei, ausgeschlossen habe.
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Außerdem vertritt Rumänien die Auffassung, dass die ausweichende Haltung der Europäischen Kommission im Rahmen des Entscheidungsprozesses, der zum Erlass des Beschlusses C(2019)4027 final geführt habe, in Verbindung mit der Verzögerung der Antwort der Dienststellen der Kommission auf die von den rumänischen Behörden aufgeworfenen Probleme einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung darstelle.
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