23.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/30
Klage, eingereicht am 5. August 2019 — Global Steel Wire u. a./Kommission
(Rechtssache T-545/19)
(2019/C 319/31)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Global Steel Wire, SA (Cerdanyola del Vallés, Spanien), Moreda-Riviere Trefilerías, SA (Gijón, Spanien), Global Special Steel Products, SA (Corrales de Buelna, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz, J. Blanco Carol und B. Martos Stevenson)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;
—
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2019 für nichtig zu erklären;
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage, die auf einen Antrag auf Feststellung der fehlenden Leistungsfähigkeit zurückgeht, der im Februar 2000 im Rahmen des Verfahrens COMP/38.344 — Spannstahl gestellt wurde, richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission, den von den Klägerinnen am 20. Dezember 2018 angesichts ihrer Finanzlage gestellten Antrag auf Zahlungsaufschub abzulehnen.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Die Verteidigungsrechte der Klägerinnen seien dadurch verletzt worden, dass der angefochtene Beschluss erlassen worden sei, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen.
2.
Es sei nicht begründet worden, warum der Antrag der Klägerinnen abgelehnt worden sei.
3.
Der Kommission seien bei der Beurteilung der Finanzlage der Klägerinnen und deren Fähigkeit, die Geldbuße zu zahlen, Tatsachen- und Rechtsfehler unterlaufen.
4.
Die Kommission habe den angefochtenen Beschluss unter Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Kollegialität erlassen, was zu einem Zuständigkeitsmangel geführt habe.
5.
Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
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