30.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/68
Klage, eingereicht am 7. August 2019 — Malacalza Investimenti/EZB
(Rechtssache T-552/19)
(2019/C 328/76)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Malacalza Investimenti Srl (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Ghiglione, E. De Giorgi und L. Amicarelli)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
zur Beweiserhebung gemäß Art. 91 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts den von der EZB am 2. Januar 2019 gegenüber der Banca Carige S.p.A. erlassenen Beschluss sowie die anderen Dokumente, die Gegenstand des Zweitantrags sind, anzufordern;
—
die angefochtene Maßnahme, wie sie in der Einleitung der Klageschrift bezeichnet wird, für nichtig zu erklären;
—
der EZB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Maßnahme der EZB vom 12. Juni 2019, AZ: LS/LdG/19/185, die per E-Mail mit gleichem Datum von der EZB gemäß Art. 8 des Beschlusses EZB/2004/3 übermittelt wurde und die vollständige Zurückweisung des von der Malacalza Investimenti S.r.l. gestellten Zweitantrags auf Zugang zum Beschluss vom 2. Januar 2019, mit dem die EZB die außerordentlichen Kommissare der Banca Carige S.p.A. ernannt hat, sowie zu einer Reihe damit verbundener Dokumente zum Gegenstand hat.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:
1.
Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Zugangs zum Beschluss der EZB vom 2. Januar 2019, insbesondere:
—
Fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses EZB/2004/3; es bestehe keine allgemeine Vermutung, dass Beschlüsse der EZB als rechtlich bindende Rechtsakte, die nicht bloß intraprozessualer Natur seien, nicht zugänglich seien;
—
Nichtvorliegen der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses EZB/2004/3; die Informationen über die Banca Carige S.p.A. seien der Öffentlichkeit auch im Rahmen der Einhaltung der von den sektoriellen Vorschriften aufgestellten Informationspflichten bereits bekanntgegeben worden;
—
Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Unparteilichkeit, der sich aus der fehlenden Bekanntgabe einer nicht vertraulichen Fassung des Beschlusses der EZB vom 2. Januar 2019 ergebe;
—
Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV wegen fehlender Begründung der Zugangsverweigerung;
—
Verstoß gegen das Verteidigungsrecht und das Recht der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung.
2.
Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten, die Gegenstand des Zweitantrags seien außer dem Beschluss der EZB vom 2. Januar 2019, insbesondere:
—
Verstoß gegen und fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 wegen des Nichtvorliegens der Anwendungsvoraussetzungen, fehlender Begründung und Verstoßes gegen das Verteidigungsrecht;
—
Fehlerhafte Anwendung von Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (1), Art. 53 ff. der Richtlinie 2013/36/EU (2) sowie Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (3), woraus sich ergebe, dass die Ausnahme der Geheimhaltung der Informationen, die eventuell in den anderen Dokumenten als dem Beschluss der EZB vom 2. Januar 2019 enthalten seien, der Malacalza Investimenti S.r.l. nicht entgegengehalten werden könne.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).
(2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).
(3) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (ABl. 2014, L 141, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy