23.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/31
Klage, eingereicht am 9. August 2019 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-554/19)
(2019/C 319/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. García-Valdecasas Dorrego)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Bekanntmachung für nichtig zu erklären sowie
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens — EPSO/AD/374/19 — Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) in folgenden Fachgebieten: 1. Wettbewerbsrecht, 2. Finanzrecht, 3. Recht der Wirtschafts- und Währungsunion, 4. Finanzvorschriften für den EU-Haushalt, 5. Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung. (1)
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger vier Gründe geltend:
1.
Verstoß gegen Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/58, (2) Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1d des Beamtenstatuts durch die Beschränkung der Kommunikationsregelung zwischen dem EPSO und den Bewerbern auf Englisch, Französisch, Deutsch und Italienisch sowie durch die Beschränkung der Sprachen, die zum Ausfüllen des „talent screener“ im Bewerbungsformular verwendet werden dürfen;
2.
Verstoß gegen Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 22 der Grundrechtecharta sowie Art. 1d Abs. 1 und 6, 27 und 28 Buchst. f des Beamtenstatuts durch die ungebührliche Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache auf vier Sprachen (Französisch, Englisch, Deutsch und Italienisch) unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen der Europäischen Union;
3.
Die Auswahl der Englischen, Französischen, Deutschen und Italienischen Sprache sei willkürlich erfolgt und führe zu einer den Art. 1d Abs. 1 und 6, 27 und 28 Buchst. f des Beamtenstatuts widersprechenden Diskriminierung aufgrund der Sprache;
4.
Der Umstand, dass in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich angegeben sei, dass die erste Sprache jene Sprache sein müsse, in der die Bewerber ein Mindestniveau von C1 aufweisen, bedinge eine doppelte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und der „gesprochenen“ Sprache, wodurch gegen die Art. 1d Abs. 1 und 6, 27 und 28 Buchst. f des Beamtenstatuts verstoßen werde.
(1) ABl. 2019, C 191 A, S. 1.
(2) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385).
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