4.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 372/32
Klage, eingereicht am 16. August 2019 – Micreos Food Safety/Kommission
(Rechtssache T-568/19)
(2019/C 372/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Micreos Food Safety BV (Wageningen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die eine Einheit bildenden Beschlüsse der Generaldirektorin für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 17. Juni 2019 für nichtig zu erklären, mit denen die Kommission a) endgültig Abstand vom einschlägigen Ausschussverfahren in Bezug auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Zulassung der Verwendung von Listex™ P100 zur Verringerung von Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als ein Dekontaminationsmittel nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (1) genommen habe; b) es abgelehnt habe, diese Verwendung von Listex™ P100 als einen nicht-dekontaminierenden Verarbeitungshilfsstoff zu prüfen, und c) zum ersten Mal das weitere Inverkehrbringen von Listex™ P100, das seit 2006 als Verarbeitungshilfsstoff für verzehrfertige Lebensmittel tierischen Ursprungs auf dem Markt sei, verboten habe; und
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der Beklagten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf acht Gründe gestützt:
1.
Der angefochtene Beschluss sei – soweit mit ihm der Antrag der Klägerin auf Anerkennung von Listex™ P100 als Dekontaminationsmittel abgelehnt worden sei – entgegen Art. 289 Abs. 1 und Art. 291 Abs. 2 AEUV sowie Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (2) ohne vorherige Abstimmung im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ergangen.
2.
Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, da er auf der Grundlage politischer Erwägungen erlassen worden sei, obwohl er ein Durchführungsrechtsakt sei.
3.
Die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sei fehlerhaft gewesen.
4.
Die Begründung sei unzureichend und in jedem Falle rechtswidrig, da nicht zwischen einem Dekontaminationsmittel und einem nicht-dekontaminierenden Verarbeitungshilfsstoff unterschieden worden sei.
5.
In Bezug auf den Antrag der Klägerin, Listex™ P100 als nicht-dekontaminierenden Verarbeitungshilfsstoff anzuerkennen, sei der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel nicht angehört worden.
6.
Art. 168 Abs. 3 AEUV sei verletzt worden, da der Schutz vor Listerien und die Vorbeugung gegen Listerien mittels Listex™ P100 nicht sichergestellt worden seien.
7.
Art. 14 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (3) und die Grundfreiheit des freien Warenverkehrs seien verletzt worden.
8.
Rechtliche Erwartungen der Klägerin seien verletzt worden, da Listex™ P100 seit 2006 auf dem Markt gewesen sei und 2016 durch die EFSA für sicher erklärt worden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 55).
(2) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13).
(3) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1).
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