21.10.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 357/38
Klage, eingereicht am 19. August 2019 – EI/Kommission
(Rechtssache T-575/19)
(2019/C 357/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: EI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Mbonyumutwa)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
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die Europäische Kommission zu verurteilen, ihr Folgendes zu ersetzen:
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erstens den immateriellen Schaden, den sie aufgrund der Diskriminierung wegen ihrer Hautfarbe erlitten hat, in Höhe von 123 600 Euro (hundertdreiundzwanzigtausendsechshundert Euro) und
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zweitens den materiellen Schaden, den sie durch die aus der Diskriminierung resultierende Nichtbeförderung und Nichterhöhung der Bezüge in Höhe von 48 670,56 Euro (achtundvierzigtausendsechshundertsiebzig Euro und sechsundfünfzig Cent) erlitten hat;
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der Europäischen Kommission aufzutragen, die Verdienste der Klägerin in unparteiischer und objektiver Weise neu zu beurteilen und sie gegebenenfalls zu befördern;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. Mai 2019, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung über die Nichtbeförderung und die endgültige Beförderungsliste für das Jahr 2018 zurückgewiesen wurde, auf zwei Gründe.
1.
Erster Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler im Beförderungsverfahren. Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen.
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Erster Teil: Ungenauigkeit und Subjektivität der Beurteilungen der Beamten. Insoweit geht die Klägerin davon aus, dass drei Fehler begangen worden seien. Der erste Fehler betreffe die Tatsache, dass die Beurteilungen der Klägerin durch eine einzige Person verfasst worden seien, der zweite hänge mit der Ungenauigkeit des Inhalts der Beurteilungen zusammen und der dritte ergebe sich aus der fehlenden Berücksichtigung der Selbstbeurteilung der Klägerin.
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Zweiter Teil: Kein objektiver Beurteilungstest der Beherrschung der Sprachen. Insoweit vertritt die Klägerin die Ansicht, dass drei Fehler begangen worden seien. Der erste Fehler betreffe die Tatsache, dass die Beurteilungen der Klägerin durch eine einzige Person verfasst worden seien, der zweite hänge mit der Nichtverwendung der marktüblichen objektiven Tests zusammen und der dritte ergebe sich daraus, dass die Beurteilung nicht der Wirklichkeit entspreche.
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Dritter Teil: Subjektivität der Beurteilung des Maßes der getragenen Verantwortung.
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Vierter Teil: Subjektivität der Auswahl der zu berücksichtigenden Fakten.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. Insoweit macht die Klägerin zwei Argumente geltend.
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Das erste Argument besteht darin, dass die sich aus dem Beurteilungsverfahren ableitende Subjektivität ausschließlich zum Nachteil der Klägerin sei.
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Das zweite Argument besteht darin, dass ihr Vorgesetzter ihr auf die Nachfrage nach den Gründen für ihre Nichtbeförderung per E-Mail geantwortet habe, was beweise, dass das Beförderungsverfahren weder objektiv noch unparteiisch sei.
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