28.10.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 363/20
Klage, eingereicht am 21. August 2019 – Sophia Group/Parlament
(Rechtssache T-578/19)
(2019/C 363/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Sophia Group (Saint-Josse-ten-Noode, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Schneider und C.-H. de la Vallée Poussin)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die vorliegende Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären;
—
infolgedessen den Beschluss des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, mit dem das Los 1 des Dienstleistungsauftrags für den Aufbau von Helpdesk (Ausschreibung Nr. 06A0010/2019/M011) an die S. A. Computer Ressources International mit Sitz in Rue de l’Industrie, 11, à 8399 Windhof, Luxemburg vergeben wurde;
—
gegebenenfalls
—
den Beschluss des Parlaments unbekannten Datums, den Vertrag betreffend Los 1 des Dienstleistungsauftrags für den Aufbau von Helpdesk (Ausschreibung Nr. 06A0010/2019/M011) zu unterzeichnen, für nichtig zu erklären;
—
den mit dem designierten Auftragnehmer geschlossenen Vertrag betreffend Los 1 des Dienstleistungsauftrags für den Aufbau von Helpdesk (Ausschreibung Nr. 06A0010/2019/M011) für nichtig zu erklären;
—
das Europäische Parlament zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten einschließlich der Verfahrensentschädigung zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen die Art. 160 und 167 sowie die Nrn. 16.3, 18.2 und 21.1 von Anhang I der Verordnung 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, Befugnisüberschreitung, offenkundiger Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung im Bereich öffentlicher Aufträge: Bestimmte Vergabekriterien, auf deren Grundlage der Auftragnehmer ausgewählt worden sei, gehörten zur qualitativen Auswahl und nicht zur Auftragsvergabe, obwohl die Auswahlkriterien streng mit der Beurteilung der Kandidaten oder Bieter und die Vergabekriterien streng mit der Beurteilung der Angebote verbunden seien und die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots ermöglichen müssten.
2.
Verstoß gegen die Art. 160 und 167 sowie Nr. 18.2 von Anhang I der o. g. Verordnung 2018/1046, Befugnisüberschreitung, offenkundiger Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung im Bereich öffentlicher Aufträge: Bestimmte Vergabekriterien, auf deren Grundlage der Auftragnehmer für Lot 1 bestimmt worden sei, stünden nicht in Verbindung mit dem Gegenstand des Auftrags und seien jedenfalls vage und ungenau, obwohl die Vergabekriterien ermöglichten müssten, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu bestimmen, mit dem Gegenstand des Auftrags oder des betreffenden Loses verbunden und in Bezug auf den Gegenstand verhältnismäßig sein müssten, klar und genau sein müssten sowie für die Auftragsvergabe keine unbedingte Wahlfreiheit lassen dürften.
3.
Verstoß gegen die Art. 160 und 167 sowie die Nrn. 18.2 und 18.4 von Anhang I der o. g. Verordnung 2018/1046, Befugnisüberschreitung, offenkundiger Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung im Bereich der öffentlichen Aufträge: Die in den Ausschreibungsbedingungen von den Bietern zum Beleg ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit für die Durchführung von Los 1 geforderten Referenzen stünden mit dem Gegenstand des Auftrags nicht in Verbindung, seien unverhältnismäßig, vage und ungenau. Nach Auffassung der Klägerin müssen die Auswahlkriterien jedoch klar und präzise sowie mit dem Gegenstand des Auftrags verbunden und in Bezug auf den Gegenstand verhältnismäßig sein, so dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird.
4.
Verstoß gegen Art. 296 AEUV, gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Art. 170 sowie die Nrn. 18.6, 30.2 und 31.1 von Anhang I der o. g. Verordnung 2018/1046, Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, gegen allgemeine gemeinschaftsrechtliche Grundsätze der Transparenz, des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung sowie gegen den Grundsatz der Begründung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union, Befugnisüberschreitung und Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung: Diese Verstöße seien dadurch begangen worden, dass die Benotung der Angebote der Klägerin und des Zuschlagsempfängers des Auftrags in Bezug auf die neun „qualitativen“ Vergabekriterien nicht begründet und/oder nur mit vagen und ungenauen Anmerkungen versehen worden seien, obwohl jede Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags eine hinreichende Begründung enthalten müsse, die es den Bietern ermöglicht, die objektiven, konkreten und genauen Gründe, die jede der an die verschiedenen Angebote vergebenen Noten rechtfertigen, zu erfahren, und aus der die Vor- und Nachteile jedes abgegebenen Angebots im Hinblick auf die in den Ausschreibungsbedingungen genannten Kriterien hervorgehen müssten.
Full & Egal Universal Law Academy