28.10.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 363/22
Klage, eingereicht am 23. August 2019 – EJ/EIB
(Rechtssache T-585/19)
(2019/C 363/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: EJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären und
in der Folge
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die Entscheidung vom 16. Februar 2018, mit der die rückwirkende Gewährung der Übernahme der Transportkosten, die aufgrund der schweren Erkrankung der Tochter der Klägerin ausgelegt worden waren, auf 18 Monate beschränkt wurde, und die Entscheidung vom 23. März 2018, mit der die rückwirkende Gewährung der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder auf fünf Jahre beschränkt wurde, aufzuheben;
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soweit erforderlich, die Entscheidung vom 14. Mai 2019, mit der diese Entscheidungen bestätigt wurden, aufzuheben;
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die Beklagte zum Ersatz des dadurch erlittenen materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen;
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der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2.2.3 der Verwaltungsbestimmungen und gegen Art. 1 der Erstattungsmodalitäten der Krankenkasse sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung
Die Klägerin beantragt auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Mai 2012 sowie zur Zahlung der vom 1. September 2007 bis zum 18. Februar 2018 aufgrund der schweren Erkrankung ihrer Tochter ausgelegten Transportkosten, jeweils zuzüglich Verzugszinsen zu dem um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Europäischen Zentralbank. Schließlich beantragt die Klägerin den Ersatz ihres mit 2 000 Euro bezifferten immateriellen Schadens.
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