7.10.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 337/22
Klage, eingereicht am 27. August 2019 – Novomatic/EUIPO – adp Gauselmann (Power Stars)
(Rechtssache T-588/19)
(2019/C 337/23)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Novomatic AG (Gumpoldskirchen, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ringer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: adp Gauselmann GmbH (Lübbecke, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke Power Stars – Unionsmarke Nr. 8 435 695
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juni 2019 in der Sache R 2038/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerde hinsichtlich der Erklärung des Verfalls der Waren der Unionsmarkeneintragung Nr. 8 435 695„Hardware insbesondere für Casino- und Glücksspielhallenspiele, für Glücksspielautomaten, Slotmaschinen, Video Lottery Spielautomaten über das Internet; Casinospiele, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Casinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung oder Glücksspiele über das Internet; Slotmaschinen und/oder elektronische Geldspielapparate mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen, Slotmaschinen welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Casinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Gehäuse für Slotmaschinen, Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen; elektrische, elektronische oder elektromechanische Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; elektropneumatische und elektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten)“ zurückgewiesen wurde, und dahingehend abzuändern, dass der Löschungsantrag der anderen Beteiligten insoweit zurückgewiesen wird und zudem angeordnet wird, dass die andere Beteiligte die Kosten des Beschwerde- und des Löschungsverfahrens zu tragen hat;
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hilfsweise: die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerde hinsichtlich der Erklärung des Verfalls der vorstehend genannten Waren der Unionsmarkeneintragung Nr. 8 435 695 zurückgewiesen wurde, und die Sache insoweit an das EUIPO zurückzuverweisen;
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;
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Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;
—
Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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