28.10.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 363/27
Klage, eingereicht am 6. September 2019 – Helsingin Kaupunki/Kommission
(Rechtssache T-597/19)
(2019/C 363/36)
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Helsingin Kaupunki (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Aalto-Setälä)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33846 – (2015/C) (ex 2011/CP) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und
—
der Kommission die Kosten der Stadt vollständig und zuzüglich Zinsen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV im angefochtenen Beschluss.
—
Die Kommission habe den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers offensichtlich fehlerhaft angewandt. Sie habe bei ihrer Prüfung auch nicht alle während des Prüfverfahrens übermittelten Informationen und Erklärungen gebührend berücksichtigt, die zeigten, dass die streitigen Darlehen unter marktüblichen Konditionen und unter Beachtung der Modalitäten gewährt worden seien, nach denen sich ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter entsprechenden wirtschaftlichen Bedingungen gerichtet hätte.
—
Die Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahmen stehe im Widerspruch zur Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union. Die Kommission habe rechnerische Methoden angewandt, die für die Beurteilung der spezifischen Aspekte von Betriebsmittelkrediten nicht geeignet seien.
—
Die Kommission habe zudem einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass der in Rede stehende Ausrüstungskredit nicht als bestehende Beihilfe eingestuft werden könne.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Begründung des angefochtenen Beschlusses entspreche nicht den Anforderungen des Art. 296 AEUV und der einschlägigen Rechtsprechung
—
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei mangelhaft, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Marktüblichkeit des Kaufpreises für die Geschäftstätigkeit des Helsingin Bussiliikenne (HelB), in der die Kommission die Richtigkeit des von Finnland vorgelegten Sachverständigengutachtens grundlos bestritten habe, ohne ihre klare und eindeutige Ansicht über den Marktpreis darzutun.
3.
Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss widerspreche den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, und verletze die Verteidigungsrechte
—
Die Kommission habe in dem angefochtenen Beschluss unzutreffend und unter Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes festgestellt, dass der der HKL-Bussiliikenne gewährte Ausrüstungskredit Beihilfecharakter habe, indem sie den Begriff der bestehenden Beihilferegelung enger ausgelegt habe als nach einem Finnland zuvor bekannt gegebenen Standpunkt.
—
Die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss getroffene Rückforderungsanordnung gehe offensichtlich über das hinaus, was zur Beseitigung des durch die angebliche staatliche Beihilfe verursachten ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils erforderlich sei. Der für die Geschäftstätigkeit der HelB gezahlte endgültige Kaufpreis sei marktüblich gewesen. Der Erwerber der Geschäftstätigkeit habe keinen ungerechtfertigten Vorteil erlangt, da die Beihilfe im Kaufpreis berücksichtigt worden sei. Die Ausweitung der Rückforderungsanordnung auch auf den Erwerber der Geschäftstätigkeit widerspreche daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Full & Egal Universal Law Academy