11.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/64
Klage, eingereicht am 9. September 2019 – Helsingin Bussiliikenne/Kommission
(Rechtssache T-603/19)
(2019/C 383/73)
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Helsingin Bussiliikenne Oy (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Hyvönen und Rechtsanwältin N. Rosenlund)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss SA.33846 – (2015/C) (ex 2011/CP) der Kommission vom 28. Juni 2019 ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;
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der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten des gerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang zuzüglich gesetzlicher Zinsen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 verstoßen sowie bei der Prüfung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.
—
Der Klägerin hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses gehört zu werden, und sie hätte im förmlichen Prüfverfahren zu einer Stellungnahme aufgefordert werden müssen, weil sie in dem angefochtenen Beschluss als Beihilfeempfängerin benannt sei und dieser Beschluss sie unmittelbar betreffe.
2.
Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler
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Die Kommission habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und den Beschluss daher auf der Grundlage mangelhafter und fehlerhafter Erkenntnisse erlassen.
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Die Kommission habe zumindest die Marktkonformität, den Zweck und die wirtschaftliche Logik des Kaufpreises für die Übertragung der Vermögenswerte des Unternehmens fehlerhaft bewertet.
3.
Dritter Klagegrund: Die Begründung des angefochtenen Beschlusses erfülle nicht die in Art. 296 AEUV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung gestellten Anforderungen.
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Dies betreffe insbesondere die Begründung hinsichtlich der Marktkonformität des Kaufpreises für die Vermögenswerte der HelB.
4.
Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Vertrauensschutz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass die Untersuchung der Kommission nur die in dem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bezeichneten Vorgänge und Stellen betreffen werde und dass die Kommission, falls die Untersuchung auf die Übertragung der Vermögenswerte des Unternehmens oder die Klägerin ausgedehnt werde, den Beschluss über das förmliche Prüfverfahren erweitern und die Klägerin anhören werde.
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Die Rückforderungsverpflichtung des ursprünglichen Beihilfeempfängers verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit sie den für die Übertragung der Vermögenswerte des Unternehmens tatsächlich gezahlten Kaufpreis überschreite, und in Bezug auf die Klägerin, soweit sie die Differenz zwischen dem behaupteten niedrigen Kaufpreis und dem Marktwert überschreite.
5.
Fünfter Klagegrund: In dem angefochtenen Beschluss sei Art. 107 Abs. 1 AEV offenkundig fehlerhaft angewandt worden.
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Die im Beschluss der Kommission aufgeführten Maßnahmen hätten keine verbotene staatliche Beihilfe enthalten.
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Keine der von der Kommission als verbotene staatliche Beihilfe angesehenen Maßnahmen habe sich auf die Klägerin bezogen.
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