28.10.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 363/31
Klage, eingereicht am 9. September 2019 – Deutsche Telekom/Kommission
(Rechtssache T-610/19)
(2019/C 363/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Linsmeier, U. Soltész, C. von Köckritz und P. Lohs)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission vom 28. Juni 2019 gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission den Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen zurückgewiesen hat;
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die Union, vertreten durch die Kommission, zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von 2 580 374,07 Euro finanziell zu entschädigen für den Schaden, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass sie für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 den rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht nutzen konnte, so dass sie nicht die normalerweise von ihr mit diesem Betrag erwirtschafteten Erträge erzielen oder ihre Kapitalkosten entsprechend senken konnte, oder
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hilfsweise, falls das Gericht den zweiten Klageantrag zurückweist, die Klägerin in Höhe von 1 750 522,83 Euro finanziell zu entschädigen für den Schaden, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Kommission sich weigerte, ihr für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 Verzugszinsen auf den Betrag von 12 039 019 Euro zu zahlen, und zwar zu dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich von 3,5 Prozentpunkten, für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019, oder – äußerst hilfsweise – in Höhe eines anderen vom Gericht für angemessen gehaltenen Betrags, berechnet auf Basis des Verzugszinssatzes, den das Gericht für angemessen hält;
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festzustellen, dass der von der Kommission gemäß dem zweiten und dritten Klageantrag zu zahlende Betrag für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission ebenfalls auf Basis des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich von 3,5 Prozentpunkten, hilfsweise in Höhe eines anderen vom Gericht für angemessen gehaltenen Verzugszinssatzes zu verzinsen ist; und
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die Kommission und die Europäische Union zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1.
Erster Klagegrund (Antrag auf Nichtigerklärung): Mit der Weigerung der Kommission, Verzugszinsen an die Klägerin zu zahlen, habe die Kommission ihre Pflicht zur Umsetzung des Urteils vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930) verletzt, die im Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe (C-447/17 P, EU:C:2019:672) bestätigt worden sei, und dadurch gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV verstoßen.
2.
Zweiter Klagegrund (Antrag auf Nichtigerklärung): Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV
Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass die Begründung des ablehnenden Beschlusses unzureichend sei, weil dieser den Grund für die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Verzugszinsen nicht hinreichend deutlich mache. Es bliebe unklar, ob die Kommission annimmt, dass Art. 90 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (1) auch den Anspruch auf Verzugszinsen aus Art. 266 Abs. 1 AEUV abschließend regele und wie eine solche Auslegung mit der ständigen Rechtsprechung zur Pflicht der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen aus Art. 266 Abs. 1 AEUV vereinbar sei.
3.
Dritter Klagegrund (Antrag auf Schadensersatz): Schaden der Klägerin wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit des überzahlten Teils der rechtswidrigen Geldbuße gemäß Art. 266 Abs. 2, Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV und, hilfsweise, wegen verweigerter Zahlung von Verzugszinsen
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).
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