25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/72
Klage, eingereicht am 10. September 2019 – UPL Europe und Aceto Agricultural Chemical/Kommission
(Rechtssache T-612/19)
(2019/C 399/90)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: UPL Europe Ltd (Warrington, Cheshire, Vereinigtes Königreich) und Aceto Agricultural Chemical Corp. Ltd (Port Washington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und P. Sellar)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 der Kommission vom 17. Juni 2019 (1) für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1.
Die angefochtene Verordnung sei auf der Grundlage offensichtlicher Beurteilungsfehler erlassen worden.
2.
Die angefochtene Verordnung sei in einem Verfahren ergangen, in dem die Verteidigungsrechte der Klägerinnen missachtet worden seien.
3.
Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erlassen worden.
4.
Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip erlassen worden.
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2019, L 160, S. 11).
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