25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/73
Klage, eingereicht am 17. September 2019– KF/SATCEN
(Rechtssache T-619/19)
(2019/C 399/91)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: KF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Kunst und N. Macaulay)
Beklagter: Satellitenzentrum der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Direktors des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) vom 3. Juli 2019, die der Klägerin am 8. Juli 2019 mitgeteilt wurde, die Verwaltungsuntersuchung in Bezug auf ihr Verhalten erneut zu eröffnen, aufzuheben und festzustellen, dass das Satellitenzentrum der Europäischen Union dem Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN (T-286/15, EU:T:2018:718), nicht nachgekommen ist und dadurch Art. 266 AEUV verletzt hat;
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die Entscheidung des Direktors des Satellitenzentrums der Europäischen Union aufzuheben, mit der die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin beim Direktor des Satellitenzentrums der Europäischen Union vom 2. August 2019 gegen die Entscheidung vom 3. Juli 2019 zurückgewiesen wurde, was ihr am 9. August 2019 mitgeteilt wurde;
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dem Satellitenzentrum der Europäischen Union aufzuerlegen, der Klägerin vollständigen und gerechten Schadensersatz für den erlittenen materiellen Schaden aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-286/15 zu zahlen;
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dem Satellitenzentrum der Europäischen Union aufzuerlegen, der Klägerin für die als Resultat der Entscheidung, die Verwaltungsuntersuchung wiederzueröffnen, erlittenen materiellen und immateriellen Schäden Schadensersatz zu kompensieren, der vorläufig nach Billigkeit auf 30 000 Euro geschätzt wird;
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das Satellitenzentrum der Europäischen Union zu verpflichten. Zinsen zu zahlen auf die unentschuldigt späte Zahlung von Schadensersatz im Hinblick auf einen immateriellen Schaden in Höhe von 10 000 Euro, wie sie in besagtem Urteil in der Rechtssache T-286/15 angeordnet worden war;
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Art. 28 und Anhang X des Personalstatuts des Satellitenzentrums der Europäischen Union, die Vorschriften des Beschwerdeausschusses, gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären;
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dem Satellitenzentrum der Europäischen Union die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, zusammen mit Zinsen in Höhe von 8 %.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union.
2.
Verstoß gegen Art. 266 AEUV sowie das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung und die Sorgfaltspflicht.
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