11.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/66
Klage, eingereicht am 20. September 2019 – Shindler u. a./Kommission
(Rechtssache T-627/19)
(2019/C 383/75)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Harry Shindler (Porto d’Ascoli, Italien) und fünf weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die stillschweigende Weigerung der Europäischen Kommission vom 13. September 2019, eine Untätigkeit anzuerkennen, für nichtig zu erklären;
—
festzustellen und zu entscheiden, dass die Europäische Kommission es rechtswidrigerweise unterlassen hat, folgende Beschlüsse zu erlassen:
—
erstens einen Beschluss zur Wahrung der Unionsbürgerschaft der britischen Kläger, die ein Privat- und Familienleben in den anderen Staaten der Europäischen Union haben, aber allein deshalb, weil sie von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatten („15-year rule“ [15-Jahre-Regelung]), nicht zur Abstimmung darüber berechtigt waren, ob ihr Herkunftsstaat, das Vereinigte Königreich, aus der Europäischen Union austreten soll, sei dies nun mit oder ohne entsprechendes Abkommen;
—
zweitens einen verbindlichen Beschluss, der in den anderen 27 Staaten der Union, in denen Briten leben, einheitlich gilt und verschiedene Maßnahmen in Bezug auf Einreise, Aufenthalt, soziale Rechte und Berufstätigkeit umfasst, die mangels eines Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anwendbar sind;
folglich:
—
diese Unterlassung zu Protokoll zu nehmen;
—
die Europäische Kommission zu verurteilen, an sie jeweils 1 500 Euro als Ersatz der Verteidigungskosten zu zahlen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Verletzung der Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft der Kläger ergäben, und zwar unabhängig davon, ob der Austritt mit oder ohne Abkommen erfolge. Im Rahmen dieses Klagegrundes machen die Kläger insbesondere Folgendes geltend:
—
fehlende Anerkennung des Verlusts der Unionsbürgerschaft bei Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union in den Europäischen Verträgen und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit;
—
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
—
Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
2.
Rechtswidrige Unterlassung der Kommission, die keine verbindlichen Maßnahmen erlassen, sondern bloße Empfehlungen abgegeben habe.
3.
Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, die Freizügigkeit und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Wahlrecht durch die britische „15-year rule“. Dabei handele es sich um eine nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats nur deshalb benachteilige, weil sie von ihrem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hätten. Dies stelle eine Beschränkung der in Art. 21 Abs. 1 AEUV anerkannten Freiheiten dar.
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