25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/77
Klage, eingereicht am 20. September 2019– L. Oliva Torras/EUIPO – Mecánica del Frío (Anhängervorrichtungen für Fahrzeuge)
(Rechtssache T-629/19)
(2019/C 399/96)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: L. Oliva Torras, SA (Manresa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Sugrañes Coca)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mecánica del Frío, SL (Cornellá de Llobregat, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Geschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Anhängervorrichtungen für Fahrzeuge) – Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2217 588-0004
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Juli 2019 in der Sache R 1399/2017-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes: Die Feststellungen der Beschwerdekammer in diesem Punkt zu bestätigen und das Nichtigkeitsverfahren wegen der in den Art. 4 bis 9 – „Schutzvoraussetzungen“ – der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Gründe für die Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters einzuleiten;
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hinsichtlich der Vorzeitigkeit, auf welche sich die Behauptungen fehlender Neuheit und Eigenart stützen: Den Vergleich unter Berücksichtigung aller vorgelegten Nachweise und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles durchzuführen, weil der von der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer vorgenommene Vergleich, der sich ausschließlich auf das Bild A (Katalog-Wiedergabe) gründe, unkorrekt sei;
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zur fehlenden Neuheit des Geschmacksmusters: das Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, da es fast identisch sei und somit eine praktisch identische, unerlaubte Nachahmung des von der Klägerin vertriebenen Geschmacksmusters darstelle. Folglich fehle es dem angegriffenen Geschmacksmuster an der Voraussetzung der für den Schutz über eine Eintragung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster erforderlichen Neuheit;
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zur fehlenden Eigenart des Geschmacksmusters: das angegriffene Geschmacksmuster wegen fehlender Eigenart im Hinblick auf vorher von L. Olivia Torras, S.A. offenbarte Geschmacksmuster, wenn man die begrenzte Gestaltungsfreiheit, die sich aus der technischen Funktionalität des Teils ergebe, welches in einem besonderen Motor des Fahrzeugs montiert werden müsse, sowie die Eigenheiten des informierten Benutzers und die Ähnlichkeiten zwischen den verglichenen Teilen berücksichtige, für nichtig zu erklären.
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zum Ausschluss des Schutzes des Geschmacksmusters gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 6/2002: das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, weil es von dem in den Art. 8 Abs. 1 und 2 aufgestellten Verbot erfasst sei, da die Erscheinung des Geschmacksmusters ausschließlich durch seine technische Funktion bedingt sei, und weil vom absoluten Verbot des Art. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 erfasst sei, weil es ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses darstelle;
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zur Unvereinbarkeit des Geschmacksmusters mit Art. 9 der Verordnung Nr. 6/2002: die Entscheidung der Beschwerdekammer in diesem Punkt zu bestätigen;
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gemäß Art. 134 („Allgemeine Kostentragungsregeln“) Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen;
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gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts die Rechtssache mit der Rechtssache T-100/19 zu verbinden, deren mündliche Verhandlung sie beantragt habe und deren Entscheidung noch ausstehe. Nach diesem Art. 68 können mehrere Rechtssachen, die den gleichen Gegenstand haben, jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei wegen Zusammenhangs alternativ oder kumulativ zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden werden.
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen die Art. 4 bis 9 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.
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