11.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/68
Klage, eingereicht am 20. September 2019 – AH/Eurofound
(Rechtssache T-630/19)
(2019/C 383/77)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: AH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung vom 9. November 2018 aufzuheben, mit der die auf seine Beschwerde gegen seine Dienstvorgesetzten hin eingeleitete Verwaltungsuntersuchung AI-2018/01 eingestellt wurde;
—
die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Ausgleich für den mit 30 000 Euro bezifferten immateriellen Schaden zu leisten;
—
der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf acht Gründe:
1.
Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung vor, da sich die Verwaltung bei der Bearbeitung der Beschwerde einschüchternd und vorwurfsvoll gezeigt habe und weder formal noch inhaltlich angemessen vorgegangen sei.
2.
Es sei gegen die Tabellen verstoßen worden, die die Zuständigkeit der Einstellungsbehörde regelten. Insbesondere sei seine Beschwerde von einer Anwaltskanzlei bearbeitet worden und somit nicht von der hierzu ermächtigten Behörde. Diese Kompetenzübertragung auf einen externen Rechtsbeistand habe ihn an der Wahrnehmung seines Rechts gehindert, eine Beschwerde einzulegen, die im Rahmen des Erlasses und der Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen behandelt werde, was gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz verstoße.
3.
Sein Antrag auf Beistand sei nicht beschieden worden. Die angefochtene Entscheidung sei darauf beschränkt, die Beschwerde wegen Mobbings zurückzuweisen und die Untersuchung einzustellen.
4.
Die angefochtene Entscheidung leide an einem Begründungsmangel.
5.
Sowohl die Untersuchungsführer als auch das Organ hätten sich bei der Durchführung der Verwaltungsuntersuchung sowie bei der Bearbeitung des Antrags und der Beschwerde des Klägers in einem Interessenkonflikt befunden und seien nicht unabhängig, neutral und objektiv gewesen.
6.
Es sei gegen die Art. 24 und 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union verstoßen worden, da sich die Beklagte seit dem Eingang der Beschwerde des Klägers diesem gegenüber feindselig verhalten habe, was mit der Fürsorge- und Beistandspflicht der Verwaltung unvereinbar sei.
7.
Das Recht auf wirksame Anhörung sei verletzt worden, da die Beklagte es dem Kläger nicht ermöglicht habe, sachdienlich angehört zu werden, außer zu den von ihm geltend gemachten Mobbing-Vorfällen.
8.
Die Beklagte habe bei der Prüfung der Beschwerde des Klägers einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
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