11.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/69
Klage, eingereicht am 21. September 2019 – BNetzA/ACER
(Rechtssache T-631/19)
(2019/C 383/78)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Haller, T. Heitling, L. Reiser, N. Gremminger und V. Vacha)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die nachfolgend aufgelisteten Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2/2019 der Beklagten vom 21. Februar 2019 und die hierzu ergangene Entscheidung Nr. A-003-2019 des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 11. Juli 2019 für nichtig zu erklären:
(i)
Art. 5 Abs. 5 bis 9 des Anhangs I;
(ii)
Art. 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz und Abs. 5 des Anhangs I;
(iii)
Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Buchst. d Ziffer vii. des Anhangs I;
(iv)
Art. 5 Abs. 5 bis 9 des Anhangs II;
(v)
Art. 17 Abs. 3 Buchst. d Ziffer vii. des Anhangs II;
(vi)
alle Bestimmungen innerhalb der Anhänge I und II, die sich ausdrücklich auf die unter (i) bis (v) genannten Bestimmungen beziehen;
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hilfsweise, die gesamte Entscheidung Nr. 2/2019 der Beklagten vom 21. Februar 2019 und die hierzu ergangene Entscheidung Nr. A-003-2019 des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 11. Juli 2019 für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Formelle Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung
Die ACER-Entscheidung sei formell rechtswidrig, weil ACER mit dem Erlass der angegriffenen Entscheidung die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)
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ACER sei nicht berechtigt, einen Mechanismus festzulegen, durch den im Rahmen einer Vorauswahl interne Netzelemente bei der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen werden.
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ACER habe mit ihrer Entscheidung (i) die kritischen Netzelemente festgelegt, (ii) eine ungleiche Anwendung des PTDF-Werts auf interne Netzelemente und zonenübergreifende Netzelemente vorgesehen und (iii) ein Effizienzkriterium für interne Netzelemente eingeführt. Dies verstoße gegen Art. 16 Abs. 4 und Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/943.
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ACER habe in der angefochtenen Entscheidung geregelt, dass der Zuschnitt der Gebotszonen nach einer bestimmten Methode und innerhalb bestimmter Fristen überprüft werden soll. Dies widerspreche der Verordnung (EU) 2019/943.
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Die Übertragungsnetzbetreiber seien de facto gezwungen, auf ihren internen Netzelementen 100 % Mindesthandelskapazität und mehr für den grenzüberschreitenden Handel verfügbar zu halten. Dies widerspreche der Verordnung (EU) 2019/943.
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ACER wolle langfristig interne Leitungen mit einem PTDF-Wert von weniger als 10 % aus der Kapazitätsberechnung ausklammern. Dies widerspreche der Verordnung (EU) 2019/943.
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Durch die Einführung des Effizienzkriteriums würde die Übergangsvorschrift in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 umgangen.
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Die ACER-Entscheidung verstoße gegen Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/943, weil sie neue Investitionen in die Netzinfrastruktur unberücksichtigt ließe.
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ACER würde einen weitreichenden Einsatz von Entlastungsmaßnahmen verlangen. Dies widerspreche den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/943.
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ACER umginge die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 über den Neuzuschnitt der Gebotszonen.
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ACER würde sich eine Zuständigkeit für die Neuordnung der Gebotszonen schaffen und verstoße damit gegen Art. 14 Abs. 3, 6 bis 8 und Art. 15 Abs. 5 und 7 der Verordnung (EU) 2019/943.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (2)
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Das von ACER eingeführte Effizienzkriterium zwinge die Mitgliedstaaten de facto zu einer Rekonfiguration ihrer Gebotszone. Dies widerspreche den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/1222.
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ACER würde einen weitreichenden Einsatz von Entlastungsmaßnahmen verlangen. Dies widerspreche den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/1222.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Die ACER-Entscheidung sei unverhältnismäßig, weil sie nicht geeignet sei, die Ziele der Verordnung (EU) 2015/1222 zu erfüllen.
5.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Die Festlegung von kritischen Netzelementen und frühzeitigen Entlastungsmaßnahmen zur Ringflussbehebung würde eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bewirken.
(1) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54).
(2) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 24).
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