11.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/74
Klage, eingereicht am 24. September 2019 – FD/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy
(Rechtssache T-641/19)
(2019/C 383/82)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: FD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Casado García-Hirschfeld)
Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;
folglich,
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die Entscheidung vom 3. Dezember 2018, die durch die Zurückweisung vom 14. Juni 2019 bestätigt wurde, aufzuheben.
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den Ersatz des sich auf 75 500 Euro belaufenden materiellen Schadens und den Ersatz des auf 30 000 Euro geschätzten immateriellen Schadens anzuordnen,
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Beurteilungsfehler, Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs und Vorliegen von gegen den Kläger gerichteten Mobbing. Der Kläger rügt u. a., dass die Nichtverlängerung seines Vertrags mit der Streichung seiner Stelle nach einer abteilungsinternen Umorganisation gerechtfertigt werde. Diese Begründung sei fehlerhaft, da der Umorganisierungsplan nicht die Streichung einer Stelle vorsehe, die den Merkmalen derjenigen des Klägers entspreche. Darüber hinaus sei er Opfer psychischen Mobbings gewesen, und auf die Folgen dieses Mobbings habe die Entscheidung über die Nichtverlängerung gestützt werden können.
2.
Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, die Fürsorgepflicht und Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Insoweit habe der Beklagte in der angefochtenen Entscheidung u. a. die Befähigung, die Leistung, das Verhalten im Dienst, die familiäre Situation und das Dienstalter des Klägers nicht berücksichtigt.
3.
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot. Die Entscheidung, seinen Vertrag nicht zu verlängern, habe auf finanziellen und organisatorischen Gründen beruht. Die Verträge anderer Bediensteter, die sich von seinem Vertrag sachlich und rechtlich nicht wesentlich unterschieden, hätten trotz dieses Zusammenhangs jedoch verlängert werden können.
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