11.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/76
Klage, eingereicht am 26. September 2019 – Dermavita/EUIPO – Allergan Holdings France (JUVEDERM ULTRA)
(Rechtssache T-643/19)
(2019/C 383/84)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Dermavita Co. Ltd (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Todorov)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Allergan Holdings France (Courbevoie, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke JUVEDERM ULTRA – Unionsmarke Nr. 6 295 638
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2019 in den verbundenen Sachen R 1655/2018-4 und R 1723/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde R 1723/2018-4 und die Entscheidung, die Unionsmarke Nr. 6 295 638 für die Waren in Klasse 5 nicht für verfallen zu erklären, teilweise aufzuheben;
—
dem EUIPO und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin für jede Phase des Verfalls- und Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Verfahren vor dem EUIPO und dem Gericht aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Fehlerhafte Auslegung der anwendbaren Vorschriften für die Beurteilung der Art der Waren, für die die Marke benutzt wurde;
—
teilweise fehlerhafte Beweiswürdigung in den Verfahren über die Benutzung der Marke durch Dritte mit Zustimmung der Inhaberin der Unionsmarke;
—
Fehlen hinreichender Beweise für die Zustimmung der Inhaberin der Unionsmarke im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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