25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/84
Klage, eingereicht am 26. September 2019 – Elevolution - Engenharia/Kommission
(Rechtssache T-652/19)
(2019/C 399/103)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Elevolution - Engenharia SA (Amadora, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Marques Mendes, R. Campos, A. Dias Henriques, M. Troncoso Ferrer und C. García Fernández)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zur Gänze für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Gründe geltend:
1.
Tatsachenfehler der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2019, getroffen durch den geschäftsführenden Direktor der Generaldirektion für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (DEVCO) im Dokument Ares(2019)4611765 – 16/07/2019, mit der die Klägerin für einen Zeitraum von drei Jahren von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie zur Gewährung von durch den EEF im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates finanzierten Finanzbeihilfen ausgeschlossen und die Veröffentlichung des Ausschlusses auf der Webseite der Kommission angeordnet wurde:
Der Kommission sei in dieser Entscheidung ein Tatsachenfehler unterlaufen, und zwar hinsichtlich der Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten, die der Klägerin nicht zugerechnet werden könnten. Das im Vertrag vorgesehene Schlichtungsverfahren hätte abgeschlossen werden müssen und die mangelnde Bestellung des Schiedsgerichts könne nicht der Klägerin zugerechnet werden.
2.
Begründungsmangel und Rechtsfehler, insbesondere Verstoß gegen Art. 143 Abs. 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sowie gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung:
Die Entscheidung leide an einem Begründungsmangel, da sie es der Klägerin nicht ermögliche, Kenntnis über die Ermittlungen und die Ergebnisse des von dem in der Haushaltsordnung vorgesehenen Gremium durchgeführten obligatorischen kontradiktorischen Vorverfahrens zu erlangen. Auch hafte der Entscheidung insofern ein Rechtsverstoß an, als sie nicht auf das kontradiktorische Vorverfahren eingehe und dessen Ergebnisse in keiner Weise erwähne, wodurch sie gegen Art. 143 der Haushaltsordnung, insbesondere dessen Abs. 5, verstoße und das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union normierte Recht auf eine gute Verwaltung in Frage stelle.
3.
Verstoß gegen Art. 109 Abs. 1 Buchst. b [der Verordnung Nr. 966/2012] (bis zum 1. Januar 2016) und Art. 106 Abs. 1 Buchst. e [der Verordnung 2015/1929] (ab 1. Januar 2016) sowie danach gegen Art. 47 der Grundrechtecharta:
Bei der Entscheidung über den Ausschluss der Klägerin von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie zur Gewährung von Finanzbeihilfen nach der Verordnung (EU) 2015/323 und der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates sei die Kommission zugleich Richter und Kläger. In einer Konstellation, in der die Frage nach dem Bestehen einer Vertragsverletzung noch nicht entschieden sei, führe eine ausschließliche Berücksichtigung der Behauptungen der Kommission und/oder des Auftraggebers unter Ausschluss des Vorbringens der Klägerin zu einem Verstoß gegen Art. 47 der Grundrechtecharta wegen Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit.
4.
Verstoß gegen Art. 136 Abs. 3 der Haushaltsordnung sowie gegen den in Art. 49 der Grundrechtecharta normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
Die Kommission habe die schärfste Sanktion nach Art. 106 Abs. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 966/2012 in der Fassung der Verordnung 2015/1929 angewendet, die auch die schärfste Sanktion nach Art. 139 der Haushaltsordnung darstelle. Angesichts des gesamten Sachverhalts sowie des Umstands, dass die Frage, ob der Klägerin eine schwerwiegende Vertragsverletzung anzulasten sei, im Verfahren noch nicht abschließend geklärt sei, stelle die Verhängung der schärfsten Sanktion nach Art. 106 Abs. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 966/2012 einen Verstoß gegen den in Art. 49 Abs. 3 der Grundrechtecharta normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar.
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