25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/85
Klage, eingereicht am 30. September 2019 – FF/Kommission
(Rechtssache T-653/19)
(2019/C 399/104)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: FF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Fittante)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2019 über die Zurückweisung des vorherigen Schadenersatzantrags des Klägers vom 9. Juli 2019 aufzuheben;
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die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. August 2019, mit der der Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission vom 23. Juli 2019 durch Einsicht des Originals einer Fotografie eines Menschen, dem ein Bein amputiert wurde, die als gesundheitlicher Warnhinweis auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen gemäß der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 verwendet wird, abgelehnt wurde, aufzuheben;
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der Europäischen Kommission die Kosten sowie die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wobei der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da die angefochtenen Entscheidungen gegen die Begründungspflicht verstießen und es dem Kläger daher nicht ermöglichten, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Entscheidung zu erkennen und die Verteidigung seiner Interessen sicherzustellen, sowie es dem Gericht nicht ermöglichten, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm, d. h. der Gesamtheit der unionsrechtlichen Vorschriften und insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der allgemeinen Grundsätze, deren Einhaltung die Union gewährleisten müsse und in deren Rahmen das Recht am eigenen Bild, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf Menschenwürde geschützt seien.
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