25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/87
Klage, eingereicht am 27. September 2019 – Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission
(Rechtssache T-655/19)
(2019/C 399/106)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Ferriera Valsabbia SpA (Odolo, Italien), Valsabbia Investimenti SpA (Odolo) (Prozessbevollmächtigte: D. Slater, Solicitor, Rechtsanwältin G. Carnazza und Rechtsanwalt D. Fosselard)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV und die Art. 14 und 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und der Art. 11, 12 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18)
—
Die Kommission habe den Verfahrensfehler nicht geheilt, der vom Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia, Valsabbia Investimenti und Alfa Acciai/Kommission (verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), in dessen Folge die Kommission die angefochtene Entscheidung angenommen habe, festgestellt worden sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Falsche Auslegung von und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Verstoß gegen Art. 296 AEUV
—
Die Kommission habe sich für die Prüfung der möglichen Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer für unzuständig erklärt.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen und falsche Auslegung von Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit daraus folgenden Gesetzesverstoß und Ermessensüberschreitung
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Die Kommission habe de facto den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verletzt.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV, fehlerhafte und widersprüchliche Begründung sowie offenkundiger Beurteilungsfehler
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Die erneute Annahme der angefochtenen Entscheidung werde von der Kommission mit einem angeblichen Ausgleich der durch das Verfahren betroffenen Interessen begründet, was jedoch falsch sei und ferner mit zahlreichen Tatsachenfehlern behaftet sei.
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