25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/89
Klage, eingereicht am 28. September 2019 – Feralpi/Kommission
(Rechtssache T-657/19)
(2019/C 399/108)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Feralpi Holding SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Roberti und Rechtsanwältin I. Perego)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Kommission, soweit sie die Klägerin betrifft, vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären;
—
und/oder die der Klägerin von der Kommission in dieser Entscheidung auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zumindest herabzusetzen;
—
gegebenenfalls Art. 25 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für unzulässig und unanwendbar zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen die am 18. Juli 2019 zugestellte Entscheidung der Kommission C(2019) 4969 endg. vom 4. Juli 2019 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 EGKS (Sache AT.37956 – Bewehrungsrundstahl).
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Art. 41, 47 und 51 der Charta und gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) verstoßen sowie die Begründungspflicht verletzt, da sie die überlange Dauer des Verfahrens nicht berücksichtigt habe, bevor sie zum dritten Mal dieselbe, eine Geldbuße auferlegende Entscheidung angenommen habe.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Art. 41, 47 und 51 der Charta und gegen Art. 6 EMRK verstoßen sowie die Begründungspflicht verletzt, da sie dieselbe, eine Geldbuße auferlegende Entscheidung nicht angenommen hätte, wenn sie die Dauer und die Besonderheiten des Verfahrens berücksichtigt hätte.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Art. 41 und 47 der Charta und gegen Art. 6 EMRK verstoßen sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht verletzt, da sie bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf den Erlass einer neuen Entscheidung keine korrekte Interessenabwägung vorgenommen habe.
5.
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 41 der Charta verstoßen, den Grundsatz der Verteidigungsrechte verletzt und gegen die Art. 14 und 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln sowie gegen die Art. 11, 12 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission verstoßen, da die im Rahmen des Verfahrens abgehaltene mündliche Verhandlung den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709) festgestellten Fehler nicht habe heilen können.
6.
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 65 EGKS verstoßen und den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, da sie bei der Beurteilung der Beteiligung der Klägerin am Kartell im Zeitraum 1989 bis 1995 die Grundsätze der Beweislast nicht berücksichtigt habe.
7.
Siebter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 65 EGKS verstoßen, da sie von einem komplexen, einheitlichen und fortgesetzten Kartell ausgegangen sei, das, was die Klägerin betreffe, von 1989 bis 2000 angedauert habe.
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