25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/91
Klage, eingereicht am 30. September 2019 – Ferriere Nord/Kommission
(Rechtssache T-667/19)
(2019/C 399/111)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Ferriere Nord SpA (Osoppo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin W. Viscardini, Rechtsanwalt G. Donà und Rechtsanwältin B. Comparini)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
1.
in erster Linie, auf der Grundlage von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die am 18. Juli 2019 zugestellte Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2019 C(2019) 4969 endg., mit der die Klägerin im Anschluss an das Verfahren nach Art. 65 EGKS zur Zahlung einer Geldbuße von 2 237 000 Euro verurteilt wurde (AT.37.956 - Bewehrungsrundstahl), für nichtig zu erklären;
2.
hilfsweise, die Entscheidung C(2019) 4969 endg. teilweise für nichtig zu erklären und die Geldbuße infolgedessen herabzusetzen;
3.
jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf elf Gründe gestützt.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte
—
Es liege eine Verletzung der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Art. 14 und 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Art. 11, 12, 13, 14 der Verordnung Nr. 773/2004 vor, da die mündliche Verhandlung vom 23. April 2018 die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716) festgestellte Verletzung wesentlicher Formvorschriften nicht geheilt habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem
—
Insoweit wird geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen Art. 50 der Charta vor, da das Gericht trotz der auf verfahrensrechtliche Gründe gestützten Aufhebung seines Urteils – und dadurch auch der vorangegangenen Entscheidung der Kommission – durch den Gerichtshof jedenfalls über den von der Kommission beanstandeten Sachverhalt entschieden habe. Daher habe diese keine neue Entscheidung auf der Grundlage derselben Tatsachen annehmen können.
3.
Dritter Klagegrund: falsche Auslegung und daher Verletzung der Pflicht, das Recht auf gute Verwaltung und auf eine angemessene Verfahrensdauer zu gewährleisten – Begründungsmangel
—
Insoweit wird geltend gemacht, im Licht der Art. 41 und 47 der Charta und Art. 6 EMRK habe die Kommission nicht ausreichend begründet, weshalb sie für die Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht zuständig sei, und sich daher zu Unrecht für nicht zuständig erklärt und stattdessen diese Bewertung dem Gericht überlassen.
4.
Vierter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer – Ermessensüberschreitung – Verletzung der Verteidigungsrechte
—
Insoweit wird ein Verstoß gegen die Art. 41 und 47 der Charta und Art. 6 geltend gemacht, da die Kommission eine Nachprüfungs- und Sanktionsbefugnis ausgeübt habe, über die sie aufgrund der unangemessenen Dauer des Verfahrens nicht mehr verfügt habe, und zwar unabhängig der – jedenfalls erwiesenen – Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, die durch diese Dauer entstanden sei.
5.
Fünfter Klagegrund: fehlerhafte Begründung – Ermessensüberschreitung – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Verstoß gegen die Art. 41 und 47 der Charta und Art. 6 EMRK
—
Insoweit wird geltend gemacht, die Kommission habe nicht nachgewiesen, ein berechtigtes Interesse an der erneuten Annahme einer Entscheidung zu haben. Diese beruhe daher auf einer Ermessensüberschreitung.
6.
Sechster Klagegrund: gemäß Art. 277 AEUV Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 – Erlöschen der Nachprüfungs- und Sanktionsbefugnis
—
Es wird die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 erhoben; dieser verstoße gegen die Grundsätze der angemessenen Dauer des Verfahrens und der Verhältnismäßigkeit.
7.
Siebter Klagegrund: teilweise Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 4. Juli 2019 in Bezug auf das Vorliegen der zur Last gelegten Handlungen – Verletzung der allgemeinen Beweislastgrundsätze und des Grundsatzes in dubio pro reo
—
Insoweit wird geltend gemacht, einige der Ferriere Nord zur Last gelegten Handlungen seien nicht wettbewerbswidrig und jedenfalls von der Kommission nicht nachgewiesen worden.
8.
Achter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der mit einem Wiederholungsfall begründeten Erhöhung wegen Verletzung der Verteidigungsrechte
—
Insoweit wird geltend gemacht, die mit einem Wiederholungsfall begründete Erhöhung der Geldbuße sei rechtswidrig, da die Kommission weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in irgendeiner nachfolgenden Handlung im wieder aufgenommenen Verfahren diesen erschwerenden Umstand geltend gemacht habe und es der Klägerin somit unmöglich gewesen sei, sich diesbezüglich zu verteidigen.
9.
Neunter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der mit einem Wiederholungsfall begründeten Erhöhung der Geldbuße wegen übermäßig langer Verfahrensdauer und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
—
Insoweit wird geltend gemacht, obwohl die zwischen der Feststellung der ersten Zuwiderhandlung und der in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Handlung verstrichene Zeit nicht als übermäßig lang angesehen werden könne, sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der erneuten Annahme der angefochtenen Entscheidung dennoch 30 Jahre seit der Feststellung der ersten Zuwiderhandlung verstrichen seien.
10.
Zehnter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der mit einem Wiederholungsfall begründeten Erhöhung der Geldbuße wegen des übermäßig hohen Betrags und Begründungsmangel
—
Insoweit wird geltend gemacht, eine Erhöhung um 50 % der Geldbuße aufgrund eines Wiederholungsfalls sei auch angesichts der abnormalen Länge des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
11.
Elfter Klagegrund: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände
—
Die der Klägerin zugestandene Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände sei ungenügend, da sie proportional niedriger sei als die einem anderen Unternehmen aus demselben Grund zugestandene Herabsetzung.
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