25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/95
Klage, eingereicht am 1. Oktober 2019 – FG/Parlament
(Rechtssache T-670/19)
(2019/C 399/114)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: FG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;
folglich
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die Entscheidung aufzuheben, seine Bewerbung zurückzuweisen und [vertraulich] (1) zum [vertraulich] zu ernennen;
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soweit erforderlich, die Entscheidung vom 21. Juni 2019 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;
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den in der Klageschrift beschriebenen materiellen Schaden zu ersetzen;
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als Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden einen nach billigem Ermessen vorläufig auf 10 000 Euro festgesetzten Betrag zuzuerkennen;
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dem Beklagten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufzugeben, folgende Unterlagen vorzulegen:
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das vollständige Gesprächsprotokoll und die Empfehlung des Beratenden Ausschusses;
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die Liste der von den Bewerbern bei den Gesprächen behandelten Themen;
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die Liste der vom Beratenden Ausschuss und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde verwendeten Kriterien für die Beurteilung der Verdienste;
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das Protokoll der Beratungen im Präsidium über die Einstellungsentscheidung;
—
dem Beklagten alle Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht.
2.
Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 16. Mai 2000 und von Art. 6 der Stellenausschreibung, da sie die Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Nichtdiskriminierung verletzten und gegen Art. 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Union verstießen. Jedenfalls sei das im vorliegenden Fall durchgeführte Einstellungsverfahren aus den gleichen Gründen rechtswidrig.
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Erstens sei der Anstellungsbehörde keine vollständige Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu den Verdiensten der Bewerber übermittelt worden, als sie ihre Einstellungsentscheidung und damit ihre Wahl zu treffen hatte. Daher seien die Verdienste weder vom Ausschuss noch von der Anstellungsbehörde objektiv und transparent anhand von zuvor aufgestellten (und somit bekannt gegebenen) Kriterien beurteilt worden.
—
Zweitens werde die dem Gesprächsprotokoll beigefügte Empfehlung nicht weiter erläutert. Der Ausschuss beschränke sich auf die Anfertigung eines Gesprächsprotokolls, doch sehe die Entscheidung vom 16. Mai 2000 nicht vor, dass der Ausschuss zum Zeitpunkt der Gespräche einen Vergleich der Verdienste vornehme. In der Entscheidung vom 16. Mai 2000 werde das Präsidium als Anstellungsbehörde auch nicht verpflichtet, zu diesem Zweck Kriterien aufzustellen, zumal es scheinbar keinen Zugang zu den vom Ausschuss aufgestellten Kriterien habe, sollte es solche geben (quod non).
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Drittens sei in der Entscheidung vom 16. Mai 2000 nicht erwähnt, ob die Anstellungsbehörde über alle Bewerberakten verfüge. Der Beklagte behaupte zwar, dass die Präsidiumsmitglieder Zugriff auf alle Personalakten der Bewerber hätten, doch trage er nicht vor, dass sie die Akten, insbesondere die des Klägers, auch tatsächlich zu Rate gezogen hätten.
—
Viertens sehe die Entscheidung vom 16. Mai 2000 nicht vor, dass die Kriterien, die der Ausschuss und die Anstellungsbehörde für ihre Tätigkeit der Prüfung und des Vergleichs der Verdienste aufstellten, den Bewerbern mitgeteilt würden.
3.
Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verletzung des Dienstinteresses. Die Anstellungsbehörde habe durch die Ernennung von [vertraulich] zum [vertraulich] einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, der sowohl die Einhaltung der Bedingungen der Stellenausschreibung als auch einen Vergleich der Verdienste von [vertraulich] mit denen des Klägers betreffe. Die Anstellungsbehörde habe zudem das Dienstinteresse offensichtlich verletzt.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Regeln der Objektivität und der Unparteilichkeit und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Ermessensmissbrauch, mit dem die angefochtenen Entscheidungen behaftet seien.
5.
Fünfter Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht.
(1) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.
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