25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/97
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2019 – Companhia de Seguros Índico/Kommission
(Rechtssache T-672/19)
(2019/C 399/115)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Companhia de Seguros Índico SA (Maputo, Mosambik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Oliveira und Rechtsanwältin J. Schmid Moura)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. Juli 2019 für nichtig zu erklären;
—
der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage bringt die Klägerin drei Gründe vor:
1.
Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie Rechtsmissbrauch:
Die Auslösung der von der Klägerin ausgestellten Garantien durch das Büro des nationalen Anweisungsbefugten für die Zusammenarbeit zwischen der Republik Mosambik und der EU (im Folgenden: Büro des nationalen Anweisungsbefugten), die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liege und zum Erlass der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Europäischen Kommission geführt habe, sei unter offensichtlichem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erfolgt und stelle einen eindeutigen Rechtsmissbrauch dar. Die unterlassene Leistung der vom Büro des nationalen Anweisungsbefugten rechtswidrig ausgelösten Garantien durch die Klägerin habe die Europäische Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt, mit der die Klägerin für einen Zeitraum von drei Jahren von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates und nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln wegen angeblicher schwerer Verfehlungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und angeblicher erheblicher Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen bei der Ausführung eines aus dem allgemeinen Unionshaushalt finanzierten Auftrags ausgeschlossen werde.
2.
Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates:
Die angefochtene Entscheidung sei für nichtig zu erklären, weil der Europäischen Kommission insofern offensichtliche Fehler bei ihrer „rechtlichen Vorabbeurteilung“ des Verhaltens der Klägerin unterlaufen seien, als:
—
das Verhalten der Klägerin nicht als „schwere Verfehlung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit“ im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 qualifiziert werden könne und
—
das Verhalten der Klägerin nicht als „erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen bei der Ausführung eines aus dem Haushalt finanzierten Auftrags“ im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 qualifiziert werden könne.
3.
Verstoß gegen Art. 106 Abs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates:
Die angefochtene Entscheidung müsse für nichtig erklärt werden, da die Europäische Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht eingehalten habe und der Ausschluss der Klägerin insofern unverhältnismäßig sei.
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