2.12.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 406/37
Klage, eingereicht am 7. Oktober 2019 – Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal/ACER
(Rechtssache T-684/19)
(2019/C 406/47)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Stanka, G. Szikla und J. M. Burai-Kovács)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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in erster Linie,
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die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, und
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festzustellen, dass das Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission (1), das die Grundlage der angefochtenen Entscheidung bildet, gemäß Art. 277 AEUV unanwendbar ist, und
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;
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hilfsweise,
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sofern das Gericht keine Möglichkeit sieht, die Unanwendbarkeit der Verordnung 2017/459 festzustellen, die die Grundlage der angefochtenen Entscheidung bildet, die angefochtene Entscheidung i) erstens wegen Unzuständigkeit, ii) zweitens wegen gravierenden Verstoßes gegen Formvorschriften und iii) drittens wegen sachlicher Unrichtigkeit für nichtig zu erklären und
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung Nr. 5/2019 der ACER vom 9. April 2019, die vom Beschwerdeausschuss der ACER am 6. August 2019 bestätigt wurde.
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.
1.
Das gesamte Kapitel V der Verordnung 2017/459, das die Grundlage der angefochtenen Entscheidung bilde, sei wegen fehlender Rechtsetzungsbefugnis unwirksam.
Die Verordnung 2017/459, die die Grundlage der angefochtenen Entscheidung bilde, sei aufgrund der in der Verordnung (EG) 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthaltenen Ermächtigung erlassen worden, um die Befugnis zur Rechtsharmonisierung auszuüben.
Auf der Grundlage der durch die Verordnung 715/2009 übertragenen Ermächtigung sei die Kommission nur befugt gewesen, Netzkodizes für bestehende und ausgebaute Kapazitäten von Erdgasfernleitungsnetzen und Kapazitätszuweisungsmechanismen festzulegen.
Kapitel V hingegen gehe über diesen Regelungsbereich hinaus und lege nicht wettbewerbsneutral die Rahmenregeln für die Verteilung der Gastransportkapazitäten fest, sondern regele über die Netzkodizes hinaus in komplexer Weise Fragen der Investitionen in neu zu schaffende Kapazitäten.
2.
Die angefochtene Entscheidung sei wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage, die die ACER zu einer Einzelentscheidung entsprechenden Inhalts berechtige, unwirksam
Die ACER maße sich in der angefochtenen Entscheidung die Befugnis an, inhaltlich etwas zu beschließen, obwohl die Übertragung dieser Befugnis auf die ACER die durch den Europäischen Gerichtshof in den Rechtssachen 9/56, Meroni/Hohe Behörde, und C-270/12, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, aufgestellten Anforderungen verletze bzw. gegen Art. 114 AEUV verstoße, so dass die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 277 AEUV gegenüber der Klägerin im Ausgangsverfahren unanwendbar sei.
3.
Die angefochtene Entscheidung sei wegen fehlender Zuständigkeit rechtswidrig
Die ACER sei – unabhängig von der Frage, ob der Erlass der als Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung dienenden Verordnung durch die Kommission öffentlich-rechtlich wirksam sei – auch auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, die als Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung angegeben würden, nicht zum Erlass der angefochtenen Entscheidung befugt gewesen, weil sie
i)
im Rahmen der Verordnung Nr. 2017/459 nur und ausschließlich die in Art. 28 Abs. 2 ausdrücklich genannten Entscheidungsbefugnisse ausüben könne bzw.
ii)
gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gegolten und den Status der ACER festgelegt habe, nur über
a)
die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallenden,
b)
zu den Modalitäten für den Zugang und die Betriebssicherheit gehörenden
c)
Regulierungsfragen eine Einzelentscheidung hätte treffen dürfen.
4.
Die angefochtene Entscheidung sei wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften rechtswidrig.
Das Verfahren der ACER habe gegen Art. 41 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte verstoßen, weil die Begründungspflicht und die Anforderungen an ein unparteiisches und faires Verfahren nicht erfüllt worden seien.
5.
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen materieller Unbegründetheit
In Anbetracht dessen, dass die ACER „etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb oder auf das wirksame Funktionieren des Gasbinnenmarkts“ gemäß Art. 22 der Verordnung 2017/459 in keiner Weise inhaltlich geprüft habe, könne die angefochtene Entscheidung auch sachlich nicht richtig sein.
(1) Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABL. 2017, L 72, S. 1).
(2) Verordnung (EG) 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. 2009, L 211, S. 36).
(3) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211, 14.8.2009, S. 1).
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