2.12.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 406/41
Klage, eingereicht am 11. Oktober 2019 – Al-Gaoud/Rat
(Rechtssache T-700/19)
(2019/C 406/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Abdel Majid Al-Gaoud (Gizeh, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: S. Bafadhel, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/1299 des Rates vom 31. Juli 2019 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen insoweit für nichtig zu erklären, als der Name des Klägers in der Liste in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2015/1333/GASP des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen beibehalten wird;
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die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1292 des Rates vom 31. Juli 2019 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen insoweit für nichtig zu erklären, als der Name des Klägers in der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen beibehalten wird;
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gemäß der Verfahrensordnung des Gerichts dem Beklagten die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe:
1.
Im Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/1299 des Rates vom 31. Juli 2019 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1292 des Rates vom 31. Juli 2019 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 werde, obwohl sich die Umstände in Libyen grundlegend geändert hätten, keine rechtmäßige Grundlage angegeben, um den Namen des Klägers in der Liste beizubehalten. Der Rat habe für die angefochtenen Maßnahmen, die durch nichts begründet würden, keine individuellen, spezifischen und konkreten Gründe angegeben.
2.
Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen die Grundrechte des Klägers, darunter das Recht auf Gesundheit, das Recht auf Familienleben, das Eigentumsrecht und das Recht auf effektiven Rechtsschutz, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet würden. Die angefochtenen Maßnahmen seien weder notwendig noch angemessen für irgendein legitimes Ziel und beeinträchtigten die Grundrechte des Klägers in unbeschränkter und unverhältnismäßiger Weise.
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