2.12.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 406/42
Klage, eingereicht am 15. Oktober 2019 – FGSZ/ACER
(Rechtssache T-704/19)
(2019/C 406/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Földgázszállító Zártkörűen Működő Részvénytársaság (FGSZ) (Siófok, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Horányi, N. Niejahr und S. Zakka)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung Nr. 5/2019 der ACER vom 9. April 2019 über den Vorschlag für ein Projekt für neu zu schaffende Kapazitäten für den Kopplungspunkt Mosonmagyaróvár (HUAT-Projekt) in der Gestalt, die sie durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Agentur vom 6. August 2019 in der Sache A-004-2019 gefunden hat, für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, die angefochtene Entscheidung, in der Gestalt die sie durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gefunden hat, für nichtig zu erklären und Art. 1 Abs. 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung insoweit, als die Klägerin verpflichtet wird, eine verbindliche Phase für die Vermarktung der neu zu schaffenden Kapazitäten auf dem Angebotslevel I und Angebotslevel II des HUAT-Projekts durchzuführen, sowie Art. 2 Abs. 4 der angefochtenen Entscheidung insoweit, als die Klägerin verpflichtet wird, das HUAT-Projekt umzusetzen, wenn die durchzuführende Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, für unwirksam zu erklären;
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hilfsweise, die Entscheidung des Beschwerdeausschusses für nichtig und unwirksam zu erklären;
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die ACER zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerin in Verbindung mit diesem Verfahren zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zehn Gründe gestützt.
1.
Die ACER sei nicht befugt gewesen, die angefochtene Entscheidung zu erlassen.
2.
Die ACER habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 713/2009 (1) verstoßen, weil sie die Klägerin verpflichtet habe, das HUAT-Projekt umzusetzen.
3.
Die ACER habe gegen Art. 28 Abs. 1 Buchst. d und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/459 (2) verstoßen, weil sie die Parameter der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung geändert habe.
4.
Die ACER habe gegen Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/459 verstoßen, weil sie es unterlassen habe, den Barwert der geschätzten Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse der Klägerin in Verbindung mit der neu zu schaffenden Kapazität zu berücksichtigen.
5.
Die ACER habe gegen Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/459 verstoßen, weil sie es unterlassen habe, mögliche nachteilige Auswirkungen des HUAT-Projekts auf den Wettbewerb und das wirksame Funktionieren des Gasbinnenmarkts ordnungsgemäß zu prüfen und zu berücksichtigen.
6.
Die ACER habe gegen Art. 194 Abs. 1 AEUV verstoßen, weil sie es unterlassen habe, den Grundsatz der Energiesolidarität zu berücksichtigen, wonach sie die Interessen anderer Akteure hätte berücksichtigen und den Erlass von Maßnahmen hätte vermeiden müssen, die die Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats berührten.
7.
Die ACER habe mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 17, 18 und 51 der Charta der Grundrechte verstoßen und die unternehmerische Freiheit sowie das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt.
8.
Die ACER habe gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen, weil sie die Sache angenommen habe, bevor die Akte ausreichend vorbereitet gewesen sei, und es unterlassen habe, alle einschlägigen Umstände festzustellen bzw. zu berücksichtigen.
9.
Der Beschwerdeausschuss habe die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, weil er der Klägerin nicht genügend Zeit gewährt habe, um auf die Beschwerdebeantwortung zu erwidern und die Gegenerwiderung vor der mündlichen Anhörung zu analysieren.
10.
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses sei mit einem offensichtlichen Fehler bei der Auslegung des Unionsrechts behaftet, da keine vollständige Nachprüfung und Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durchgeführt worden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. L 211, 14.8.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013, ABl. L 72, 17.3.2017, S. 1.
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