22.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/4
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Folien Fischer AG, Fofitec AG/Ritrama SpA
(Rechtssache C-133/11) (1)
(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Negative Feststellungsklage - Recht des mutmaßlichen Schädigers, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem angeblich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass dem potenziellen Geschädigten keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung zustehen)
2012/C 399/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Folien Fischer AG, Fofitec AG
Beklagte: Ritrama SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der unerlaubten Handlungen oder solchen gleichgestellten Handlungen — Negative Feststellungsklage — Recht des Schädigers, den Geschädigten vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, um das Fehlen einer deliktischen Haftung feststellen zu lassen
Tenor
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht, unter diese Bestimmung fällt.
(1) ABl. C 204 vom 9.7.2011.
Full & Egal Universal Law Academy