22.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/5
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Falun — Schweden) — Daimler AG (C-318/11), Widex A/S (C-319/11)/Skatteverket
(Verbundene Rechtssachen C-318/11 und C-319/11) (1)
(Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 170 und 171 - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 1 - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 3 Buchst. a - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - In einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger, der in einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt und Forschung betreibt)
2012/C 399/07
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Förvaltningsrätten i Falun
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Daimler AG (C-318/11), Widex A/S (C-319/11)
Beklagte: Skatteverket
Gegenstand
(C-318/11)
Vorabentscheidungsersuchen — Förvaltningsrätten i Falun — Auslegung der Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) sowie der Art. 1 und 2 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11), und der Art. 2, 3 und 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44, S. 23) — Im Mitgliedstaat A ansässiger Kraftfahrzeughersteller, der im Mitgliedstaat B bestimmte Leistungen bezogen hat, um über seine in diesem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft dort seine Fahrzeuge im Hinblick auf ihren Verkauf im Mitgliedstaat A unter winterlichen Verhältnissen zu testen — 100 %ige Tochtergesellschaft des Kraftfahrzeugherstellers, deren Zweck es in erster Linie ist, ihrer Muttergesellschaft innerhalb des Mitgliedstaats B Teststrecken zur Verfügung zu stellen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Tests zu erbringen, die für die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Muttergesellschaft in ihrem Sitzstaat erforderlich sind — Zur Frage, ob im Mitgliedstaat B eine feste Niederlassung des Kraftfahrzeugherstellers besteht
(C-319/11)
Vorabentscheidungsersuchen — Förvaltningsrätten i Falun — Auslegung der Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) sowie der Art. 1 und 2 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) — Im Mitgliedstaat A ansässiger Hersteller von Hörgeräten, der Gegenstände und Dienstleistungen im Mitgliedstaat B für die Tätigkeit seiner dort ansässigen Forschungsabteilung im Bereich Audiologie bezogen hat, deren Personal von dem Hersteller angestellt ist — Zur Frage, ob im Mitgliedstaat B eine feste Niederlassung des Herstellers von Hörgeräten besteht
Tenor
1.
Bei einem Mehrwertsteuerpflichtigen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt oder Forschung betreibt, jedoch keine steuerbaren Umsätze bewirkt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung und von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, „eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt werden“, hat.
2.
Diese Auslegung wird in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-318/11 nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Erstattungsantrag gestellt hat, eine 100 %ige Tochtergesellschaft hat, deren Zweck nahezu ausschließlich darin besteht, für ihn verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den durchgeführten technischen Tests zu erbringen.
(1) ABl. C 269 vom 10.9.2011.
Full & Egal Universal Law Academy