22.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/9
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Patent- und Markensenats (Österreich) eingereicht am 6. September 2012 — Backaldrin Österreich The Kornspitz Company GmbH gegen Pfahnl Backmittel GmbH
(Rechtssache C-409/12)
2012/C 399/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Patent- und Markensenat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Backaldrin Österreich The Kornspitz Company GmbH
Beklagte: Pfahnl Backmittel GmbH
Vorlagefragen
1.
Ist eine Marke „zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung“ im Sinn von Art. 12 Abs. 2 lit. a RL 2008/95/EG (MarkenRL) (1) geworden, wenn
a)
zwar den Händlern bewusst ist, dass es sich dabei um einen Herkunftshinweis handelt, sie das aber gegenüber den Endverbrauchern in der Regel nicht offen legen, und
b)
die Endverbraucher die Marke (auch) aus diesem Grund nicht mehr als Herkunftshinweis, sondern als gebräuchliche Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen verstehen, für die die Marke eingetragen ist.
2.
Liegt eine „Untätigkeit“ im Sinn von Art. 12 Abs. 2 lit. a RL 2008/95/EG schon dann vor, wenn der Markeninhaber untätig bleibt, obwohl die Händler Kunden nicht darauf hinweisen, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt?
3.
Ist eine Marke, die aufgrund des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers für Endverbraucher, nicht aber für den Handel zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist, dann, aber auch nur dann, für verfallen zu erklären, wenn die Endverbraucher auf diese Bezeichnung angewiesen sind, weil es keine gleichwertigen Alternativen gibt?
(1) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung), ABl. L 299, S. 25
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