22.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/11
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 1. Oktober 2012 — X, anderer Verfahrensbeteiligter: Voorzitter van het managementteam van het onderdeel Belastingdienst/Z van de rijksbelastingdienst
(Rechtssache C-437/12)
2012/C 399/19
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof te 's-Hertogenbosch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: X
Anderer Verfahrensbeteiligter: Voorzitter van het managementteam van het onderdeel Belastingdienst/Z van de rijksbelastingdienst
Vorlagefragen
1.
Ist bei der Beurteilung der im Rahmen von Art. 110 AEUV zu beantwortenden Frage, ob der Betrag der Steuer auf die Zulassung des [in Rede stehenden] Personenkraftwagens für 2010 den Restwert der Steuer (nicht) übersteigt, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger gebrauchter Personenkraftwagen enthalten ist, für die Bestimmung dieses Restwerts als gleichartig anzusehen
—
ein vergleichbarer Personenkraftwagen, der im Jahr der erstmaligen Ingebrauchnahme des [in Rede stehenden] Personenkraftwagens (2006) als Neuwagen zugelassen worden ist, oder
—
darüber hinaus auch die (anderen) Personenkraftwagen, die 2010 auf dem Gebrauchtwagenmarkt verfügbar sind und die ebenso wie der [in Rede stehende] Personenkraftwagen am 30. Mai 2006 erstmalig in Gebrauch genommen worden und ansonsten vergleichbar sind, aber die nach dem 30. Mai 2006 (zwischen dem 30. Mai 2006 und 2009) als gebrauchte Personenkraftwagen (eingeführt und) zugelassen worden sind, und/oder
—
darüber hinaus auch die (anderen) Personenkraftwagen, die 2010 auf dem Gebrauchtwagenmarkt verfügbar sind und die anders als der [in Rede stehende] Personenkraftwagen nach dem 30. Mai 2006 erstmalig in Gebrauch genommen worden, aber ansonsten vergleichbar sind, und die nach dem 30. Mai 2006 (zwischen dem 30. Mai 2006 und 2009) als Neu- oder Gebrauchtwagen (eingeführt und) zugelassen worden sind?
2.
Gilt bei der Beurteilung der Frage, ob Art. 110 AEUV der Erhebung von BPM (1) auf die Zulassung des Personenkraftwagens im Jahr 2010 entgegensteht, soweit diese Steuer vom CO2-Ausstoß (nach Maßgabe der Tabellen in Art. 9 Abs. 1 des BPM-Gesetzes) abhängt, dieser Teil der Steuer als neue Steuer, die von der bis zum 1. Februar 2008 allein vom Katalogpreis abhängigen BPM zu unterscheiden ist, so dass, soweit die Steuer vom CO2-Ausstoß abhängt, ein Vergleich mit (gleichartigen) gebrauchten Personenkraftwagen, die vor dem 1. Januar 2010 zugelassen worden sind, irrelevant ist?
3.
Sollte es sich nicht um eine neue Steuer im Sinne von Frage 2 handeln: Steht der Erhebung von BPM auf die Zulassung des Personenkraftwagens im Jahr 2010, soweit diese Steuer vom CO2-Ausstoß (nach Maßgabe der Tabellen in Art. 9 Abs. 1 des BPM-Gesetzes) abhängt, gemäß Art. 110 AEUV entgegen, dass auf mit dem [in Rede stehenden] Personenkraftwagen vergleichbare Personenkraftwagen, die vor dem 1. Februar 2008 erstmalig in Gebrauch genommen und in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2008 und dem 31. Dezember 2009 als Gebrauchtwagen eingeführt und zugelassen worden sind, eine vom CO2-Ausstoß abhängige Steuer (nach dem seinerzeit geltenden Art. 9ba des BPM-Gesetzes) nicht erhoben worden ist, während diese vom CO2-Ausstoß abhängige Steuer im vorerwähnten Zeitraum bei der Zulassung von Personenkraftwagen, die nach dem 1. Februar 2008 erstmalig in Gebrauch genommen worden, aber ansonsten mit dem [in Rede stehenden] Personenkraftwagen vergleichbar sind, sehr wohl erhoben worden ist?
(1) Belasting personenauto’s en motorrijwielen (Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder).
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