Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 4
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0023
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Artikel 4
( 1 ) Die von einer der Gemeinschaften mit einem oder mehreren dritten Staaten , mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen sind für die neuen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Verträgen und dieser Akte verbindlich .
( 2 ) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich , in Übereinstimmung mit dieser Akte den von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen oder erweiterten Zusammensetzung zusammen mit einer der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sowie den von diesen Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen , die mit diesen Abkommen oder Übereinkommen verbunden sind , beizutreten . Die Gemeinschaft und die derzeitigen Mitgliedstaaten leisten den neuen Mitgliedstaaten hierbei Hilfe .
( 3 ) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und unter den darin vorgesehenen Bedingungen den internen Abkommen bei , welche die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen oder erweiterten Zusammensetzung zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im Sinne des Absatzes 2 geschlossen haben .
( 4 ) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen , um gegebenenfalls ihre Stellung in bezug auf internationale Organisationen oder internationale Übereinkünfte , denn auch andere Mitgliedstaaten oder eine der Gemeinschaften als Vertragspartei angehören , den Rechten und Pflichten anzupassen , die sich aus ihrem Beitritt zu den Gemeinschaften ergeben .
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