Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 30
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0028
++++
Artikel 30
( 1 ) Als Ausgangszollsatz , von dem aus die schrittweisen Zollsenkungen nach den Artikeln 31 , 75 Absatz 1 und 173 Absätze 1 und 2 vorgenommen werden , gilt bei jeder Ware der Zollsatz , der am 1 . Januar 1985 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien für deren Ursprungswaren tatsächlich angewandt wird .
( 2 ) Als Ausgangszollsatz für die in Artikel 37 , Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 4 vorgesehenen Annäherungen an den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif gilt bei jeder Ware der vom Königreich Spanien am 1 . Januar 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz .
( 3 ) Wird nach diesem Zeitpunkt und vor dem Zeitpunkt des Beitritts eine Zollsenkung vorgenommen , so gilt der herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz .
( 4 ) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und das Königreich Spanien teilen einander ihre Ausgangszollsätze mit .
( 5 ) Abweichend von Absatz 1 nimmt das Königreich Spanien bei den nachstehenden Waren die schrittweisen Zollsenkungen nach Artikel 31 von den Ausgangszollsätzen aus vor , die bei jeder der einzelnen Waren angegeben sind .
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz *
24.02 * Tabak , verarbeitet ; Tabakauszuege und Tabaksossen : * *
* A . Zigaretten * 50 v.H . *
* B . Zigarren und Zigarillos * 55 v.H . *
* C . Rauchtabak * 46,8 v.H . *
* D . Kautabak und Schnupftabak * 26 v.H . *
* E . andere , einschließlich homogenisierter Tabak in Form von Folien * 10,4 v.H . *
27.09 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , roh * frei
Top