Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 39
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0030
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Artikel 39
( 1 ) Wenn sich die Sätze des Zolltarifs des Königreichs Spanien von den entsprechenden Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs unterscheiden , erfolgt die schrittweise Annäherung der erstgenannten Sätze an die letztgenannten durch Addieren der Teilbeträge des spanischen Ausgangszollsatzes und der Teilbeträge des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs ; dabei wird der spanische Ausgangszollsatz schrittweise in der in Artikel 37 und Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Stufenfolge auf Null herabgesetzt und geht der Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGSK-Tarifs von Null aus , um schrittweise in der gleichen Stufenfolge seinen Endbetrag zu erreichen .
( 2 ) Werden vom 1 . März 1986 an bestimmte Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs geändert oder ausgesetzt , so wird das Königreich Spanien seinen Tarif gleichzeitig in dem Verhältnis , das sich aus der Durchführung des Artikels 37 ergibt , ändern oder aussetzen .
( 3 ) Das Königreich Spanien wendet ab 1 . März 1986 das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs an .
Das Königreich Spanien kann in diese Schemata die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen Unterteilungen übernehmen , die für die nach Maßgabe dieser Akte vorzunehmende schrittweise Annäherung seiner Zollsätze an die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs unerläßlich sind .
Wird das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs für die in dieser Akte genannten Waren geändert , so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das in dieser Akte enthaltene Schema für diese Waren anpassen .
( 4 ) Zur Durchführung des Absatzes 3 und um dem Königreich Spanien die schrittweise Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs sowie den schrittweisen Abbau der Zölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und dem Königreich Spanien zu erleichtern , legt die Kommission gegebenenfalls fest , wie das Königreich Spanien bei der Änderung seiner Zollsätze vorzugehen hat , ohne daß dies jedoch eine Änderung der Artikel 31 und 37 bewirken darf .
( 5 ) Die nach Artikel 37 berechneten Zollsätze werden unter Auf - oder Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt .
Wenn die spanischen Zollsätze Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs angenähert werden , die unter den spanischen Ausgangszollsätzen liegen , wird ohne Berücksichtigung der zweiten Dezimalstelle abgerundet . Anderenfalls wird auf die höhere Dezimalstelle aufgerundet .
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