Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 50
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0033
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Artikel 50
( 1 ) Die Kommission regelt unter gebührender Berücksichtigung der geltenden Vorschriften , insbesondere derjenigen für das gemeinschaftliche Versandverfahren , die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen , durch welche die in dieser Akte vorgesehene Abschaffung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung sowie der mengenmässigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung bei den Waren , welche die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfuellen , gewährleistet werden soll .
( 2 ) Die Zollbestimmungen des Abkommens von 1970 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien bleiben im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien bis zum 28 . Februar 1986 anwendbar .
( 3 ) Die Kommission erlässt für die Zeit ab 1 . März 1986 Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit in der Gemeinschaft hergestellten Waren aus
- Erzeugnissen , für welche die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder in Spanien anwendbaren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht erhoben oder vollständig oder teilweise rückvergütet worden sind ;
- landwirtschaftlichen Erzeugnissen , welche die Voraussetzungen für die Zulassung zum freien Warenverkehr in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder in Spanien nicht erfuellen .
Bei Erlaß dieser Vorschriften berücksichtigt die Kommission die Bestimmungen dieser Akte über die Abschaffung der Zölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien und über die schrittweise Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und der Bestimmungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik durch das Königreich Spanien .
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