Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 59
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0036
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Artikel 59
Das Königreich Spanien und die anderen Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen , damit spätestens vom 1 . Januar 1993 an die Entscheidung der Kommission vom 8 . Dezember 1972 betreffend das " SEDOC " genannte einheitliche Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1612/68 des Rates und die Entscheidung der Kommission vom 14 . Dezember 1972 über das " Gemeinschaftsschema " für die Sammlung und Verbreitung der in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1612/68 des Rates vorgesehenen Informationen auch auf Spanien angewendet werden können .
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