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DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 81
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0046
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Artikel 81
( 1 ) Es wird ein ergänzender Mechanismus für den Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien geschaffen , im folgenden " ergänzender Handelsmechanismus " genannt .
Der ergänzende Handelsmechanismus findet vom 1 . März 1986 bis zum 31 . Dezember 1995 Anwendung ; ausgenommen sind die Erzeugnisse nach Absatz 2 Buchstabe a ) erster Gedankenstrich und Buchstabe b ) Unterabsatz cc ) , auf die er vom 1 . Januar 1990 bis zum 31 . Dezember 1995 Anwendung findet .
( 2 ) Unter den ergänzenden Handelsmechanismus fallen :
a ) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung folgende Erzeugnisse :
- die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 ,
- die Erzeugnisse des Weinsektors nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 337/79 ,
- Frühkartoffeln der Tarifstelle 07.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs ;
b ) bei der Einfuhr nach Spanien folgende Erzeugnisse :
aa ) die Erzeugnisse des Weinsektors nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 337/79 .
bb )
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *
01.02 * Rinder ( einschließlich Büffel ) , lebend : *
* A . Hausrinder : *
* ex II . andere : *
* - mit Ausnahme von Tieren für Corridas *
02.01 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn . 01.01 bis 01.04 genannten Tieren , frisch , gekühlt oder gefroren : *
* A . Fleisch : *
* II . von Rindern *
* B . Schlachtabfall : *
* II . anderer : *
* b ) von Rindern *
02.06 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art ( ausgenommen Gefluegellebern , gesalzen , in Salzlake , getrocknet oder geräuchert : *
* C . andere : *
* I . von Rindern *
04.01 * Milch und Rahm , frisch , weder eingedickt noch gezuckert *
04.02 * Milch und Rahm , haltbar gemacht , eingedickt oder gezuckert : *
* A . nicht gezuckert : *
* ex II . Milch und Rahm , in Pulverform oder granuliert : *
* - für den menschlichen Verzehr *
* B . gezuckert : *
* I . Milch und Rahm , in Pulverform oder granuliert : *
* a ) Milch zur Ernährung von Säuglingen , in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Fettgehalt von mehr als 10 , jedoch höchstens 27 Gewichtshundertteilen *
* ex b ) andere : *
* - für den menschlichen Verzehr *
04.03 * Butter *
04.04 * Käse und Quark : *
* A . Emmentaler , Greyerzer , Sbrinz , Bergkäse , Appenzeller , Freiburger Vacherin und Tête de Moine , weder gerieben noch in Pulverform *
* B . Glarner Kräuterkäse ( sog . Schabziger ) , aus entrahmter Milch mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern hergestellt *
* C . Käse mit Schimmelbildung im Teig , weder gerieben noch in Pulverform *
* D . Schmelzkäse , weder gerieben noch in Pulverform *
* E . andere : *
* I . weder gerieben noch in Pulverform , mit einem Fettgehalt von 40 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *
04.04 ( Forts . ) * E . I . ex a ) 47 Gewichtshundertteilen oder weniger : *
* - mit Ausnahme von Quark *
* b ) mehr als 47 , jedoch nicht mehr als 72 Gewichtshundertteilen : *
* 1 . Cheddar *
* ex 2 . andere : *
* - mit Ausnahme von Quark *
* c ) mehr als 72 Gewichtshundertteilen : *
* ex 1 . in umittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger : *
* - Mit Ausnahme von Quark *
* ex 2 . andere : *
* - mit Ausnahme von Quark *
* II . andere : *
* a ) gerieben oder in Pulverform *
* ex b ) andere : *
* - mit Ausnahme von Quark *
cc )
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *
07.01 * Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt : *
* B . Kohl : *
* I . Blumenkohl *
* G . Karotten und Speisemöhren , Speiserüben , Rote Rüben , Schwarzwurzeln , Knollensellerie , Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln : *
* ex II . Karotten und Speisemöhren , Speiserüben : *
* - Karotten *
* ex H . Speisezwiebeln , Schalotten und Knoblauch : *
* - Speisezwiebeln und Knoblauch *
* M . Tomaten *
08.02 * Zitrusfrüchte , frisch oder getrocknet : *
* A . Orangen *
* B . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : *
* ex II . andere : *
* - Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas *
* C . Zitronen *
08.04 * Weintrauben , frisch oder getrocknet : *
* A . frisch : *
* I . Tafeltrauben *
08.06 * Äpfel , Birnen und Quitten , frisch : *
* A . Äpfel *
* B . Birnen *
08.07 * Steinobst , frisch : *
* A . Aprikosen *
* ex B . Pfirsiche , einschließlich Brugnolen und Nektarinen : *
* - Pfirsiche *
dd )
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *
10.01 * Weizen und Mengkorn : *
* B . andere : *
* ex I . Weichweizen und Mengkorn : *
* - zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen *
( 3 ) Nach dem Verfahren des Artikels 82 kann beschlossen werden , folgende Erzeugnisse aus der Liste der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse zu streichen :
a ) die Erzeugnisse des Weinsektors , Frühkartoffeln und Milch in Pulverform oder granuliert , zu Ernährungszwecken , und zwar zu Beginn des zweiten Jahres nach dem Beitritt und zu Beginn jedes darauffolgenden Jahres ;
b ) Obst und Gemüse , und zwar spätestens neun Monate vor Ablauf des vierten Jahres nach dem Beitritt und zu Beginn jedes darauffolgenden Jahres ;
c ) die anderen Erzeugnisse des Absatzes 2 Buchstabe b ) , und zwar ab dem fünften Jahr nach dem Beitritt und zu Beginn jedes darauffolgenden Jahres .
Bei diesen Erzeugnissen wird insbesondere der Stand ihrer Produktionsstrukturen und ihrer Vermarktung berücksichtigt .
( 4 ) Nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut kann durch den mit dieser Verordnung eingesetzten Verwaltungsausschuß beschlossen werden , die Einfuhren von zertifizierten Pflanzkartoffeln minderer Qualität der Tarifstelle ex 07.01 A I des Gemeinsamen Zolltarifs nach Spanien während des Zeitraums vom 1 . März 1986 bis zum 31 . Dezember 1989 dem ergänzenden Handelsmechanismus zu unterstellen .
( 5 ) Im Falle besonderer Schwierigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 82 auf Antrag des Königreichs Spanien beschlossen werden , die Liste der bei der Einfuhr nach Spanien dem ergänzenden Handelsmechanismus unterligenden Erzeugnisse um in Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 nicht genannte Erzeugnisse zu ergänzen .
( 6 ) Die Kommission unterbreitet dem Rat zu Beginn jedes Jahres einen Bericht über das Funktionieren des ergänzenden Handelsmechanismus während des voraufgegangenen Jahres .
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