Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 86
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0052
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Artikel 86
Jeder Warenbestand , der sich am 1 . März 1986 im spanischen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindet und mengenmässig einen als normal anzusehenden Übertragbestand übersteigt , muß von dem Königreich Spanien auf seine Kosten nach gemäß Artikel 91 noch festzulegenden Gemeinschaftsverfahren und Fristen abgebaut werden . Der Begriff " normaler Übertragbestand " wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation definiert .
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