Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 93
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0053
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Artikel 93
( 1 ) Bei Ölsaaten findet Artikel 68 auf die Richtpreise für Raps - und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne und auf den Zielpreis von Sojabohnen Anwendung .
Für Leinsamen wird der in Spanien ab 1 . März 1986 anwendbare Zielpreis entsprechend dem Unterschied festgesetzt , der während eines noch festzulegenden Bezugszeitraums bei den Preisen von in der Fruchtfolge konkurrierenden Erzeugnissen zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung besteht . Jedoch darf der in Spanien anwendbare Zielpreis den gemeinsamen Preis nicht übersteigen .
( 2 ) Während des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaßnahmen werden die so für Spanien festgesetzten Preise jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres den gemeinsamen Preisen angenähert . Die Annäherung erfolgt in zehn Stufen unter entsprechender Anwendung des Artikels 70 .
( 3 ) Der in Spanien anwendbare Interventionspreis für Raps - und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne und der Mindestpreis für Sojasaat werden gemäß den Bestimmungen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation von dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Richtpreis beziehungsweise Zielpreis abgeleitet .
( 4 ) Bis zum 31 . Dezember 1990 werden für den Handel mit Verarbeitungserzeugnissen aus Öl im Sinne der Verordnung Nr . 136/66/EWG , mit Ausnahme von Erzeugnissen aus Olivenöl und mit Ausnahme der Erzeugnisse der Tarifnummer 15.13 des Gemeinsamen Zolltarifs , geeignete Maßnahmen beschlossen , um dem Preisunterschied bei diesem Öl in Spanien und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Rechnung zu tragen .
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