Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 116
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0058
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Artikel 116
( 1 ) Für geschlachtetes Gefluegel wird der je Kilogramm anwendbare Ausgleichsbetrag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futtergetreidemenge berechnet , die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms geschlachtetes Gefluegel der jeweiligen Art erforderlich ist .
( 2 ) Für Küken wird der Ausgleichsbetrag je Küken auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futtergetreidemenge berechnet , die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kükens erforderlich ist .
( 3 ) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2777/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch wird der Ausgleichsbetrag von dem Ausgleichsbetrag für geschlachtete Gefluegel mit Hilfe von noch festzulegenden Koeffizienten abgeleitet .
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