Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 117
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0058
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Artikel 117
( 1 ) Im Reissektor finden die Artikel 68 , 70 und 72 auf den Interventionspreis für Rohreis Anwendung .
( 2 ) Bei geschältem Reis entspricht der Ausgleichsbetrag demjenigen für Rohreis nach Umrechnung unter Verwendung des in Artikel 1 der Verordnung Nr . 467/67/EWG genannten Umrechnungssatzes .
( 3 ) Bei vollständig geschliffenem Reis entspricht der Ausgleichsbetrag demjenigen für geschälten Reis nach Umrechnung unter Verwendung des in Artikel 1 der Verordnung Nr . 467/67/EWG genannten Umrechnungssatzes .
( 4 ) Bei halbgeschliffenem Reis entspricht der Ausgleichsbetrag demjenigen für vollständig geschliffenen Reis nach Umrechnung unter Verwendung des in Artikel 1 der Verordnung Nr . 467/67/EWG genannten Umrechnungssatzes .
( 5 ) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis wird der Ausgleichsbetrag von dem Ausgleichsbetrag für die Erzeugnisse , denen sie zugeordnet sind , mit Hilfe von noch festzulegenden Köffizieten abgeleitet .
( 6 ) Bei Bruchreis wird der Ausgleichsbetrag in einer Höhe festgesetzt , mit welcher der Unterschied zwischen dem Beschaffungspreis in Spanien und dem Schwellenpreis berücksichtigt wird .
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