Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 122
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0061
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Artikel 122
( 1 ) Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 70
- wird der in Spanien für weissen Tafelwein anwendbare Orientierungspreis so festgesetzt , daß das Verhältnis zwischen dem Ankaufspreis für den in diesem Mitgliedstaat zur obligatorischen Destillation zu liefernden Tafelwein und dem Orientierungspreis 50 v . H . beträgt ;
- wird der in Spanien anwendbare Orientierungspreis für roten Tafelwein von dem Orientierungspreis für weissen Tafelwein abgeleitet , wobei das Verhältnis angewandt wird , welches in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung zwischen den Orientierungspreisen für Tafelweine des Typs A I und R I besteht ;
- wird der ankaufspreis des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Weins in Höhe des Preises der in Spanien unter der vorherigen innerstaatlichen Regelung während eines noch zu bestimmenden repräsentativen Zeitraums zur Regulierung angewandten obligatorischen Destillation festgesetzt ;
- beträgt der garantierte Mindestpreis nach Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 337/79 72 v . H . des Orientierungspreises für jeden Tafelweintyp ;
- beträgt der Preis des Weins , der Gegenstand der in Artikel 12a der Verordnung ( EWG ) Nr . 337/79 genannten Destillation ist ,
- 80 v . H . des Orientierungspreises für weissen Tafelwein ,
- 81,5 v . H . des Orientierungspreises für roten Tafelwein .
( 2 ) Auf die Orientierungspreise für Tafelweine findet Artikel 70 Anwendung . Während der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91
- wird das Verhältnis zwischen dem Orientierungspreis und den in Spanien anwendbaren Preisen nach Absatz 1 dritter , vierter und fünfter Gedankenstrich schrittweise in gleichen Raten dem Verhältnis zwischen diesen Preisen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung angenähert ;
- wird unbeschadet des Artikels 41 Absatz 6 erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 337/79 in dem Verhältnis zwischen dem Orientierungspreis und dem in Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Preis des Preisniveau , welches dem Satz von 40 v . H . nach Artikel 41 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 337/79 entspricht , nach der im ersten Gedankenstrich des vorliegenden Absatzes bezeichneten Stufenfolge erreicht .
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