Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 125
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0062
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Artikel 125
( 1 ) Vom 1 . März 1986 bis zum 31 . Dezember 1989 ist der Verschnitt eines Weins , aus welchem weisser Tafelwein gewonnen werden kann , oder eines Weißweins mit einem Wein , aus welchem roter Tafelwein gewonnen werden kann , oder mit einem roten Tafelwein im spanischen Hoheitsgebiet zugelassen . Das Erzeugnis dieses Verschnitts darf sich nur im spanischen Hoheitsgebiet im Verkehr befinden .
( 2 ) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung der Verschnitt spanischer Weine - ausgenommen weisser Tafelwein - mit Weinen anderer Mitgliedstaaten ausser in noch festzulegenden Ausnahmefällen untersagt .
Während dieses Zeitraums dürfen die vorstehend genannten spanischen Weine nur dann Gegenstand des Handels mit den anderen Mitgliedstaaten sein , wenn für sie Vorschriften gelten , welche die Feststellung des Ursprungs und die Verfolgung der handelsmässigen Bewegungen gestatten .
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