Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 126
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0062
++++
Artikel 126
( 1 ) Bis zum Ende des Jahres 1995 können die Tafelweine , die aus am 1 . Januar 1985 in den Regionen Asturias , Cantabria , Galicia , Guipuzcoa und Viscaya mit Wein bepflanzten Anbauflächen hervorgegangen sind und deren Verzeichnis nach Maßgabe des Artikels 91 festzulegen ist , einen vorhandenen Alkoholgehalt von nicht weniger als 7 % vol aufweisen .
Bei den Weinen , deren vorhandener Alkoholgehalt weniger als 9 % vol beträgt , muß dieser Gehalt auf dem Etikett angegeben sein .
( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Tafelweine dürfen sich nur im spanischen Hoheitsgebiet im Verkehr befinden .
Top