Avis juridique important
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 138
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0066
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Artikel 138
Während der ersten Stufe gewährt das Königreich Spanien für nach den derzeitigen Mitgliedstaaten ausgeführte Erzeugnisse des Artikels 131 grundsätzlich keine Ausfuhrbeihilfen oder Ausfuhrzuschüsse .
Erscheint die Gewährung solcher Beihilfen oder Zuschüsse jedoch erforderlich , so ist ihr Betrag auf den Abstand der institutionellen Preise oder , mangels solcher , der in Spanien und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung festgestellten Preise und gegebenenfalls die Zollbelastung begrenzt .
Die Festsetzung dieser Beihilfen oder Zuschüsse darf erst nach Durchführung des Konsultationsverfahrens nach Artikel 142 erfolgen .
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